Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen und Ansprüchen auf sonstige Sozialleistungen. Pfändungsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.

 

Normenkette

ZPO § 850e; SGB I § 54

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 15.09.2004; Aktenzeichen 31 T 1134/03)

AG Amberg

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Amberg v. 15.9.2004 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Wert: 1.260 EUR

 

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung i.H.v. 3.078,22 EUR zzgl. Zinsen und Kosten. Er erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Schuldnerin auf einmalige und laufende Geldleistungen gegen die Drittschuldner zum Gegenstand hat. Die Schuldnerin bezieht neben ihrem wöchentlichen Arbeitseinkommen i.H.v. 7,67 EUR (30,68 EUR monatlich) vom Drittschuldner zu 1) Sozialhilfe und Wohngeld i.H.v. 668,34 EUR monatlich sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz i.H.v. 333 EUR monatlich, vom Drittschuldner zu 2) für ihre drei minderjährigen Kinder, denen sie unterhaltspflichtig ist, Kindergeld i.H.v. 462 EUR monatlich und vom Drittschuldner zu 3) Bundeserziehungsgeld i.H.v. 307 EUR monatlich sowie Landeserziehungsgeld i.H.v. 256 EUR monatlich. Den Antrag des Gläubigers, die Sozialleistungen gem. § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnen und den pfändbaren Betrag gem. § 850c Abs. 1 ZPO auf 105 EUR monatlich festzusetzen, hat das AG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG durch den Einzelrichter als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH den Beschluss wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Der Einzelrichter hat das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen; die sofortige Beschwerde ist wiederum ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit seiner erneut zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin, die Sozialleistungen von insgesamt 2.026,34 EUR monatlich beziehe, könne im gegebenen Fall einem Arbeitnehmer mit einem (Netto-)Einkommen in derselben Höhe nicht gleichgestellt werden. Für jede Sozialleistung müsse zunächst gesondert geprüft werden, ob und in welchem Umfang sie der Pfändung unterworfen sei. Dabei seien Ansprüche auf Sozialhilfe und auf Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz von vornherein unpfändbar (§ 54 Abs. 1 und 4 SGB I i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 BSHG, § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I). Die Ansprüche auf Kindergeld und auf Leistungen nach dem BayLErzGG seien nur unter bestimmten - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen pfändbar (§ 76 EStG; § 54 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 SGB I, Art. 5 BayLErzGG). Die verbleibenden Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und auf Wohngeld erreichten in Addition mit dem monatlichen Arbeitseinkommen der Schuldnerin die Pfändungsfreigrenzen nicht, wobei noch nicht einmal berücksichtigt sei, dass der Betrag von 668,34 EUR neben dem Wohngeld auch (unpfändbare) Sozialhilfeleistungen enthalte.

Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, das Arbeitseinkommen müsse mit sämtlichen Sozialleistungen zusammengerechnet werden. Die Schuldnerin dürfe vollstreckungsrechtlich nicht besser stehen als ein Arbeitnehmer mit Einnahmen in gleicher Höhe, der mit seinem Arbeitseinkommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO i.H.v. 105 EUR monatlich der Pfändung unterliege. Mehr als die einem Arbeitnehmer danach verbleibenden 1.921,34 EUR könne die Schuldnerin nicht für sich beanspruchen. Die Vorschrift des § 850e Nr. 2a S. 2 ZPO müsse im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verfassungskonform ausgelegt werden. Die Schuldnerin werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die einzelnen Sozialleistungen blieben - für sich betrachtet - weiterhin unpfändbar. Lediglich in ihrer Zusammenrechnung ergebe sich ein Betrag, der bei einem Arbeitnehmer zur (teilweisen) Pfändbarkeit führe; insoweit sei auch ein entsprechender Teil der Sozialleistungen der Pfändung zu unterwerfen.

2. Der Rechtsbeschwerde ist nicht zuzustimmen.

a) Schon ihr Ausgangspunkt, die Schuldnerin sei besser gestellt als ein Arbeitnehmer mit vergleichbarem Arbeitseinkommen, ist nicht richtig. Dabei wird übersehen, dass in den von der Schuldnerin bezogenen Sozialleistungen i.H.v. 2.026,34 EUR Kindergeldleistungen enthalten sind, die gem. § 66 Abs. 1 EStG in gleicher Höhe auch einem Arbeitnehmer zustünden und bei Ermittlung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens gem. § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen wären. Das Kindergeld ist nicht als Lohnersatz anzusehen, sondern dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 850i Rz. 45); es wird dem berechtigten Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr als monatliche Steuervergütung gezahlt (§ 31 S. 3 EStG). Dem Umstand, dass ein Schuldner, der einem oder mehreren Kindern unterhaltspflichtig ist, regelmäßig Kindergeld für diese bezieht, hat der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des pauschalierten (BGH, Beschl. v. 12.12.2003 - IXa ZB 207/03, MDR 2004, 471 = BGHReport 2004, 556 = Rpfleger 2004, 232) pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BT-Drucks. 10/229, 40 f. zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen).

Die um das Kindergeld i.H.v. 462 EUR bereinigten Leistungen, die die Schuldnerin monatlich erhält, betragen nur noch 1.564,34 EUR. Aus der Lohnpfändungstabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass bei einem Arbeitnehmer mit monatlichen Nettobezügen in dieser Höhe, für den Unterhaltspflichten ggü. drei Personen bestehen, kein für den Gläubiger pfändbarer Teil des Arbeitseinkommens verbleibt. Die von der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Besserstellung des Empfängers von Sozialleistungen gegenüber einem erwerbstätigen Schuldner besteht somit nicht.

b) Auch sonst ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass der Gesetzgeber die von ihr geforderte pfändungsrechtliche Gleichstellung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Schuldnern bereits vollzogen hat.

(1) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, die in Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Damit unterliegen die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner den §§ 850 ff. ZPO (BGH, Beschl. v. 12.12.2003 - IXa ZB 207/03, MDR 2004, 471 = BGHReport 2004, 556 = Rpfleger 2004, 232; Beschl. v. 10.10.2003 - IXa ZB 180/03, MDR 2004, 293 = BGHReport 2004, 67 = Rpfleger 2004, 111). Ihr pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO; bei ihrer Zusammenrechnung ist - ebenso wie bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen - die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO zu beachten.

Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es jedoch aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber in § 54 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB I die Unpfändbarkeit im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Sozialleistungen erklärt hat (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850i Rz. 73). Sie sollen dem Berechtigten ungeschmälert verbleiben und nicht - letztlich auf Kosten der Allgemeinheit - dazu dienen, titulierte Ansprüche seines Gläubigers zu befriedigen. Darin liegt ein ebenso sachlich gerechtfertigter Grund, wie er in der Anordnung der Unpfändbarkeit für bestimmte Bezüge des erwerbstätigen Schuldners in § 850a ZPO zu sehen ist, die gleichfalls auf sozialen Erwägungen sowie darauf beruht, dass Bezüge wie etwa das Weihnachts- oder das Urlaubsgeld dem Arbeitnehmer zweckgebunden zugewendet werden (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 850a ZPO Rz. 1). Hinsichtlich der Pfändbarkeit des Kindergeldes sind erwerbstätige und nichterwerbstätige Schuldner ohnehin gleichgestellt: Die Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen oder mit anderen Sozialleistungen nur insoweit zusammengerechnet werden, als sie nach § 76 EStG oder nach § 54 Abs. 5 SGB I gepfändet werden könnten (§ 850e Nr. 2a S. 3 ZPO).

(2) Die danach pfändbaren Sozialleistungen übersteigen bei ihrer Zusammenrechnung mit dem monatlichen Arbeitseinkommen der Schuldnerin die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO nicht; auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

 

Fundstellen

BGHR 2005, 1147

FamRZ 2005, 1244

NJW-RR 2005, 1010

JurBüro 2005, 495

WM 2005, 1369

InVo 2005, 366

KKZ 2006, 198

MDR 2005, 1136

MDR 2006, 968

Rpfleger 2005, 451

VuR 2005, 277

GK/BW 2006, 184

VE 2005, 170

ZVI 2006, 20

ZVI 2006, 51

GK/Bay 2006, 25

ProzRB 2005, 262

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