Rz. 52

Einige Entscheidungen sind in den letzten Jahren zur Frage der Pfändbarkeit von Beitragserstattungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 210 SGB VI (früher § 1303 RVO) ergangen. Eine Beitragserstattung kommt insbes. bei rückkehrwilligen ausländischen Arbeitnehmern zum Tragen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

dem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge und
dem Anspruch auf Beitragserstattung bei Wegfall der Versicherungspflicht.
 

Rz. 53

Im ersten Fall handelt es sich um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch, mithin nicht um eine Sozialleistung, die wie jede andere Forderung auch grds. pfändbar ist.[46] Im zweiten Fall handelt es sich um eine einmalige Sozialgeldleistung gem. § 54 Abs. 2 SGB. Die Pfändung kann daher nur erfolgen, wenn der Gläubiger zur Billigkeit entsprechende Tatsachen vorträgt. Die Schwierigkeiten i.R.d. Billigkeitsprüfung sind jedoch stark eingeschränkt, da der Rückerstattungsanspruch keiner Zweckbestimmung unterliegt.[47]

 

Rz. 54

Die Pfändung kann auch bereits dann beantragt werden, wenn der Schuldner selbst noch keinen Erstattungsantrag beim zuständigen Versicherungsträger gestellt hat, die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen jedoch bereits erfüllt sind.[48]

 

Rz. 55

Auch wenn der Erstattungsanspruch bedingt und noch nicht fällig ist, ist bei den Billigkeitsüberlegungen auf den Zeitpunkt der Pfändung abzustellen.[49]

Die Pfändung in diese Ansprüche ist daher uneingeschränkt zu empfehlen.

 

Rz. 56

Rückzahlungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen eines Vermieters mindern gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F. auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Leistungsempfängers, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Solche Rückzahlungen fallen nicht in die Insolvenzmasse und sind somit auch nicht pfändbar, da sie entsprechend § 54 IV SGB I Pfändungsschutz genießen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 SGB II a.F. findet keine Anwendung, wenn nicht mit gebotener Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasserbereitung entfallen sind.[50]

[47] LG Lübeck v. 11.7.1984 – 7 T 707/84, Rpfleger 1984, 474.
[48] OLG Bremen v. 20.1.1988 – 2 W 152/87, JurBüro 1988, 932; KG v. 11.2.1986 – 1 W 351/85, Rpfleger 1986, 230.
[49] OLG Bremen v. 20.1.1988 – 2 W 152/87, JurBüro 1988, 932.

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