Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Versicherten auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter freiwilliger Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung ist vererblich. Er steht dem Erben zu, auch wenn der Versicherte ihn nicht geltend gemacht hat.

 

Normenkette

RVO § 1424 Abs. 4 Fassung: 1957-02-23, § 1288 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Anspruch des Versicherten auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter freiwilliger Beiträge vererblich ist.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 12. April 1959 verstorbenen Ehemannes, der vom 1. Juli 1946 an bis zu seinem Tode Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Angestelltenversicherung (AV) bezog. Er hatte sich am 11. November 1958 eine Versicherungskarte auf die Beklagte ausstellen lassen und hatte in diese für die Kalenderjahre 1957 und 1958 je neun freiwillige Monatsbeiträge im Gesamtbetrage von 252,- DM entrichtet in der Annahme, gemäß Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ab 1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr neun Monatsbeiträge entrichten zu müssen, um die Berechnung der Hinterbliebenenrente nach altem Recht zu erlangen. Mit Schreiben vom 16. November 1959 an die Klägerin beanstandete die Beklagte diese Beiträge als unwirksam, weil die Voraussetzungen für eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung nach § 1233 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht gegeben gewesen seien; die Rückzahlung der beanstandeten Beiträge sei nicht möglich, weil Beiträge nur auf Antrag des Versicherten zurückgezahlt werden könnten; ein solcher Antrag liege nicht vor. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht (SG) jedoch hat unter Abänderung des Widerspruchsbescheides die Beklagte verurteilt, der Klägerin die zur Arbeiterrentenversicherung (ArV) entrichteten Beiträge zurückzuzahlen; es hat die Berufung zugelassen. Das SG ist der Auffassung, der Anspruch auf Rückgewähr ungültiger Beiträge diene dem vermögensrechtlichen Ausgleich und sei daher anders als der leistungsrechtliche Erstattungsanspruch (vgl. §§ 1303, 1304 RVO) ohne weiteres vererblich.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Sprungrevision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und meint, bei dem Rückforderungsanspruch handle es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nur von dem Versicherten selbst und nicht von erbberechtigten Hinterbliebenen geltend gemacht werden könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 5. Juni 1962 aufzuheben und die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29. September 1960 abzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt, die Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Sprungrevision ist zulässig, aber nicht begründet.

Gegen die Zulässigkeit der Sprungrevision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist nach § 161 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unter anderem, daß das Urteil des SG nach § 150 SGG mit der Berufung anfechtbar ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung ungeachtet der §§ 144 bis 149 SGG unter anderem dann zulässig, wenn das SG sie im Urteil zugelassen hat. In der Tat hat das SG die Berufung - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache - mit Bezug auf § 150 Nr. 1 SGG ausdrücklich zugelassen. Dies ist jedoch geschehen, obgleich die Berufung nicht nach den §§ 144 bis 149 SGG ausgeschlossen war. Von den in diesen Vorschriften genannten Ausschließungsgründen kommen hier allein die des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und des § 149 SGG in Betracht, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht zulässig bei Ansprüchen auf einmalige Leistungen. Bei dem Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch auf eine "einmalige Leistung" i. S. dieser Vorschrift, weil unter "Leistungen" im Rahmen der Arbeiterrentenversicherung nur die im Zweiten Abschnitt des Vierten Buches der RVO geregelten Leistungen aus der Versicherung, insbesondere die Regelleistungen nach § 1235 RVO, zu verstehen sind, zu denen zwar die Beitragserstattungen nach §§ 1303, 1304 RVO gehören, nicht aber die Rückforderung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 1424 RVO, § 1445 c RVO aF (BSG 10, 186, 187; auch BSG 10, 257, 258). Nach § 149 SGG ist die Berufung nicht zulässig, unter anderem bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Beschwerdewert 50.- DM nicht übersteigt. Diese Vorschrift ist auf die hier vorliegende Streitigkeit deswegen nicht anzuwenden, weil der Beschwerdewert 50.- DM überschreitet, da die Rückzahlung von Beiträgen in Höhe von 252.- DM in Streit steht. Ist die Berufung mithin nicht nach den §§ 144 bis 149 SGG ausgeschlossen, sondern nach § 143 SGG statthaft, so bedurfte es ihrer Zulassung durch das SG, die dieses unter Bezugnahme auf § 150 Nr. 1 SGG vorgenommen hat, nicht, und für eine solche Zulassung war deshalb kein Raum. Die Zulassung der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG in dem angefochtenen Urteil ist indessen offensichtlich irrtümlich geschehen; dafür, daß das SG die Berufung offensichtlich nur zu dem Zweck der Ermöglichung der Sprungrevision zugelassen hat, besteht kein Anhalt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Sprungrevision statthaft, wenn das SG rechtsirrtümlich die Berufung nach den Vorschriften der §§ 144 bis 149 SGG für ausgeschlossen gehalten und sie deshalb nach § 150 SGG zugelassen hat (BSG 2, 135; 3, 276; 5, 140; 8, 84 = SozR SGG § 161 Nr. 11; BSG SozR § 161 Nr. 16). Die Sprungrevision ist in Anwendung dieses Grundsatzes statthaft; da die übrigen Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 SGG gegeben sind, ist sie auch zulässig.

Der Anspruch auf Rückzahlung der von dem Ehemann der Klägerin zu Unrecht entrichteten freiwilligen Beiträge richtet sich nach § 1424 RVO. Zweifelhaft und unter den Beteiligten streitig ist nur, ob der Rückzahlungsanspruch des Versicherten auf die Klägerin als Erbin des Versicherten übergegangen ist. Der Senat hat die vom SG vertretene Auffassung gebilligt.

Wegen ihrer Rechtsnatur als höchstpersönliche, an eine bestimmte Person gebundene Rechte sind Ansprüche der Versicherten und der Hinterbliebenen auf Leistungen aus der Versicherung grundsätzlich nicht vererblich. Sie erlöschen in der Regel mit dem Tode des Berechtigten, weil sie nur in seiner Person begründet sind und nicht zu dem Vermögen gehören, das mit dem Tode gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Erbschaft auf den Erben übergeht. Dies folgt, wie das BSG bereits dargelegt hat, insbesondere aus der positiv-rechtlichen Regelung des § 1288 RVO, aus einem Umkehrschluß aus § 1537 RVO, sowie aus der Einschränkung der Abtretung von Leistungsansprüchen (BSG 15, 157 und die dort angeführte Rechtsprechung des früheren RVA). Dieser Grundsatz gilt vornehmlich für die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten. Das BSG hat seine Anwendung auch dahin ausgesprochen, daß der Anspruch auf Witwenrentenabfindung (§ 1302 RVO), der nicht zu Lebzeiten der Witwe erhoben ist, nicht vererblich ist (BSG 15, 157). Das Reichsversicherungsamt (RVA) hatte weiterhin entschieden, daß nach dem Tode einer Versicherten, die geheiratet hatte, zum Bezug der nach § 1309 a RVO aF zu erstattenden Beiträge die in § 1292 RVO aF bezeichneten Angehörigen der Versicherten nur dann berechtigt sind, wenn der Anspruch auf die Beitragserstattung von der Versicherten selbst oder ihrem Vertreter erhoben war (EuM 43, 426). Nur soweit der Berechtigte selbst vor seinem Tode seinen Anspruch schon erhoben hatte oder soweit die für ihn bereits festgestellte Rente beim Tode des Berechtigten noch nicht ausgezahlt war, gehen die Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung auf die in § 1288 RVO genannten Berechtigten über. In § 1303 Abs. 3 RVO ist für die Witwe ein eigener Anspruch auf Beitragserstattung begründet worden, auch wenn der Versicherte den Antrag auf Beitragserstattung vor seinem Tode noch nicht gestellt hatte. Der Beklagten ist also darin beizupflichten, daß Rechtsnachfolger von verstorbenen Versicherten deren Ansprüche auf Leistungen aus der Versicherung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen geltend machen können.

Für den Rückzahlungsanspruch gemäß § 1424 RVO gelten diese Grundsätze aber nicht. Aus dem Umstand, daß Beitragserstattungen zu den Leistungen zählen (§ 1235 Nr. 4 RVO), für die die besondere Regelung des § 1288 Abs. 2 RVO gilt (Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 1288 Anm. 2 RVO; RVA EuM 43, 346), kann nicht geschlossen werden, auch die Erstattung von Beiträgen auf Grund eines Rückzahlungsanspruchs gemäß § 1424 RVO falle unter jene Bestimmung. Der Rückzahlungsanspruch betrifft keine Leistung aus der Versicherung. Er hat keine Regelleistung i. S. des § 1235 RVO zum Gegenstand (BSG 10, 186, 187; 10, 257, 258; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Seite 656 h; Koch/Hartmann AVG, 2./3. Auflage, § 190 AVG, 1445 c RVO Anm. 2; a. A. RVO Gesamtkomm., § 1224 RVO, Anm. 1, 4. Abs.). Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden nicht erstattet, sondern zurückgefordert und zurückgezahlt. Nur die Erstattung ist Teil des Leistungsrechts, nicht aber die Rückzahlung. Der Rückforderungsanspruch ist nicht wie der Anspruch auf Beitragserstattungen in den §§ 1303, 1304 RVO im 2. Abschnitt des Vierten Buches der RVO über "Leistungen aus der Versicherung", sondern im 6. Abschnitt "Beitragsverfahren" geregelt. Außerdem unterscheidet die Sprachweise des Gesetzes bewußt zwischen Beitragserstattung und Rückforderung bzw. Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge, wie die Neufassung des § 1424 Abs. 4 RVO zeigt; hier heißt es jetzt "Rückforderungsanspruch" und nicht mehr "Rückerstattungsanspruch", wie es noch in § 1445 c Abs. 4 RVO aF gelautet hatte. Auch in § 1425 RVO ist die Erstattung, zu Recht entrichteter Beiträge ausdrücklich von der Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge unterschieden (vgl. hierzu Jantz/Zweng aaO § 1425 Anm. I). Da das Gesetz den Anspruch auf Beitragserstattung i. S. einer Versicherungsleistung von dem auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Beiträge bewußt unterscheidet und beide Ansprüche verschieden regelt, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, beide Ansprüche ohne weiteres gleich zu behandeln.

Diese unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung beider Ansprüche entspricht auch ihrem verschiedenen Rechtscharakter. Während die Beitragserstattung eine Regelleistung darstellt, also einen Anspruch auf Leistung aus der Versicherung, handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge um einen dem öffentlichen Versicherungsrecht angehörigen, vermögensrechtlichen Ausgleichsanspruch, der auf den reinen Geldwertersatz des Betrages gerichtet ist, den die zu Unrecht entrichteten Beiträge ausmachen. Als vermögensrechtlicher Ausgleichanspruch ist der Rückzahlungsanspruch nicht auf Gewährung einer höchstpersönlichen Leistung aus dem Versicherungsverhältnis gerichtet, sondern auf das geldwerte Interesse. Er berührt das an die Person des Versicherten geknüpfte höchstpersönliche Recht auf Leistungen aus der Versicherung nicht. Daß es sich bei dem Rückforderungsanspruch nicht um einen solchen höchstpersönlicher Natur handeln kann, ergibt sich auch daraus, daß er nach dem Gesetz nicht nur dem Versicherten, sondern auch dem Arbeitgeber zusteht (§ 1424 Abs. 4 RVO), zu dem der Versicherungsträger jedenfalls nicht in einer höchstpersönliche Rechte begründenden Rechtsbeziehung steht. Ist aber der Rückzahlungsanspruch kein höchstpersönliches Recht des Versicherten, gehört er zu seinem ohne weiteres vererblichen Vermögen, d. h. er steht dem Erben zu, selbst wenn der Versicherte den Rückzahlungsanspruch noch nicht geltend gemacht hatte (Koch/Hartmann aaO, § 190 AVG, 1445 c RVO Anm. 9).

Zwar setzt auch der Rückzahlungsanspruch in gewissen Fällen einen Antrag des Versicherten voraus, da nicht alle zu Unrecht entrichteten Beiträge unwirksam sind (Brackmann, aaO, 658 a). Nach § 1422 RVO gelten Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet sind und nicht zurückgefordert werden, als für die Weiterversicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestanden hat. Insoweit ist dem Versicherten die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs selbst überlassen. Es kann fraglich sein, ob die Ausübung dieses Rechts als ein höchstpersönliches Recht angesehen werden muß, das nur der Versicherte selbst ausüben kann, weil dieses Recht das persönliche Versicherungsverhältnis des Versicherten selbst betreffen kann. Jedoch gilt § 1422 RVO nur, wenn Pflichtbeiträge in der irrtümlichen Annahme der Versicherungs pflicht entrichtet sind und das Recht zur Weiterversicherung in der Zeit der Entrichtung bestanden hat, nicht aber für Beiträge, die als freiwillige Beiträge entrichtet worden sind. Dem Versicherten ist bei der irrtümlichen Entrichtung freiwilliger Beiträge keine persönliche Gestaltungsmöglichkeit gegeben; sein Versicherungsverhältnis kann durch solche unwirksamen Beiträge auf Grund eines höchstpersönlichen Rechts nicht betroffen werden.

Allerdings können gemäß § 1423 Abs. 2 Nr. 2 RVO selbst gegen das Gesetz und damit zu Unrecht geleistete Beiträge als wirksam entrichtete Beiträge gelten, wenn der Versicherungsträger nach Ablauf von 10 Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken nicht mehr anfechten kann. Daß nach Zeitablauf zu Unrecht entrichtete Beiträge nicht mehr beanstandet werden können und deshalb wie wirksame Beiträge zu behandeln sind, zeigt aber, daß die Wirksamkeit dieser Beiträge von einem höchstpersönlichen Entscheidungsrecht des Versicherten unabhängig ist. Durch die möglichen Wirkungen des § 1423 Abs. 2 RVO wird jedenfalls der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Beiträge nicht zu einem an die Person des Versicherten gebundenen, höchstpersönlichen Recht. An diesem Ergebnis ändert weder der Wortlaut des § 1424 RVO noch die ausdrückliche gesetzliche Regelung in den §§ 1288, 1303 Abs. 3 RVO etwas, wie die Beklagte meint. Der Wortlaut des § 1424 Abs. 1 bis 3 RVO besagt über die Person desjenigen, dem der Rückzahlungsanspruch zusteht, nichts. Ob § 1424 Abs. 4 RVO überhaupt für die Rückforderung zu Unrecht entrichteter freiwilliger Beiträge unmittelbar gilt, ist fraglich (vgl. Koch/Hartmann aaO S. 690). In diesem Absatz ist zwar ausgesprochen, daß dem Versicherten der Rückforderungsanspruch zusteht, soweit er die Beiträge selbst getragen hat. Es wird aber außerdem auch dem Arbeitgeber ein Rückforderungsanspruch eingeräumt. Dem Wortlaut der Vorschrift läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge nur dem Versicherten oder nur dem Arbeitgeber zustehen und jeder Rechtsnachfolger von diesem Anspruch ausgeschlossen sein soll. § 1424 Abs. 4 RVO regelt vielmehr nur die Anspruchsberechtigung im Verhältnis von Arbeitgeber und Versichertem; sie enthält darüberhinaus aber keine Regelung, die andere Personen als Berechtigte ausschließt. Die Vorschriften der §§ 1288 Abs. 3 RVO beziehen sich nur auf Leistungs ansprüche, also auf Ansprüche aus der Versicherung, zu denen der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge nicht rechnet. Der Witwe ist in § 1303 Abs. 3 RVO für eine Leistung aus der Versicherung eines anderen als Ausnahme zu § 1288 Abs. 2 RVO unabhängig davon, ob der Versicherte den Anspruch auf Beitragserstattung bereits erhoben hatte, ein eigenes Recht auf Beitragserstattung eingeräumt worden, was gegenüber § 1288 Abs. 2 RVO auch insoweit eine Abweichung bedeutet, als nur die Witwe einen solchen Anspruch hat. Aus dieser Regelung kann aber nicht hergeleitet werden, daß der Witwe als Erbin des Versicherten ein weitergehender Anspruch wegen Rückforderung zu Unrecht entrichteter Beiträge nicht zustehen soll.

Der Auffassung des SG ist also beizupflichten, daß der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter freiwilliger Beiträge ohne weiteres vererblich ist; er steht dem Erben des Versicherten zu, auch wenn der Versicherte den Rückzahlungsanspruch vor seinem Tode nicht geltend gemacht hat. Die Sprungrevision der Beklagten ist mithin unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 126

NJW 1966, 1045

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