Rz. 937

Bei Mithaftung oder Schuldbeitritt endet die Mitverpflichtung mit Erfüllung der Verbindlichkeit.

 

Rz. 938

Die Bürgschaftsschuld ist von der Hauptschuld abhängig (Akzessorietät). Das Bürgschaftsverhältnis endet also grundsätzlich mit dem Erlöschen der Hauptschuld, d.h. mit dem Wegfall aller gesicherten Verbindlichkeiten. Eine Beendigung bei künftigen Verbindlichkeiten tritt ein, wenn feststeht, dass diese nicht mehr zur Entstehung gelangen können.[814]

 

Rz. 939

Eine Bürgschaft erlischt gem. § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren, für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet. Ein Verzicht des Bürgen, mit dem das Erlöschen der Bürgschaft rückgängig gemacht werden soll, unterliegt als Neubegründung dieses Schuldverhältnisses der Form des § 766 BGB.[815]

 

Rz. 940

Bei einer Bürgschaft auf Zeit gem. § 777 BGB endet die Mitverpflichtung nach dem Ablauf eines vertraglich festgelegten Zeitraums.

[814] Palandt/Sprau, § 765 Rn 13.

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