Rz. 453

Ist im Rahmen des Mietverhältnisses des Erblassers die Verpflichtung zur Tragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt worden, hat der Nachlasspfleger zu prüfen, ob eine Durchführung der Schönheitsreparaturen erforderlich ist. Der Nachlasspfleger hat den Inhalt des Mietvertrages zu prüfen und dabei die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten.[345] Renoviert er trotz unwirksamer Klausel, macht er sich den Erben gegenüber schadensersatzpflichtig.[346] Sollte der Nachlasspfleger zu dem Schluss kommen, dass die Schönheitsreparaturen geschuldet werden, hat er weiter zu prüfen, ob die Kosten der Schönheitsreparaturen auch unter Berücksichtigung weiterer Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass getragen werden können. Sollten die Schönheitsreparaturen aus dem Nachlass nicht bezahlt werden können, wird der Vermieter regelmäßig Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages einer Malerfirma gegenüber dem Nachlass geltend machen.

 

Rz. 454

Hier sollte eine genaue Prüfung der Renovierungspflicht erfolgen. Der Nachlasspfleger hat hierbei zu beachten, dass der Anspruch des Vermieters auf Kostenerstattung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen binnen sechs Monaten, ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache, verjährt (§ 548 BGB). Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses kommt es nicht an. Dem gegenüber verjähren die Ansprüche des Vermieters auf rückständigen Mietzins innerhalb der regelmäßigen Verjährung. Auch sollte beachtet werden, dass mietvertragliche Vereinbarungen die Verjährungsfrist verlängern können (z.B. ein Jahr). Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob entsprechende Verlängerungsklauseln der Prüfung nach §§ 305 ff. BGB standhalten. So wird eine formularvertragliche Verlängerung überwiegend für unwirksam gehalten.[347]

 

Rz. 455

Zu beachten ist auch, dass im Geltungsbereich des ZGB-DDR abgeschlossene Mietverträge mit ihrem Inhalt wirksam bleiben. Insoweit besteht eine Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen seitens des Nachlasspflegers dann nicht, wenn der so genannte Alt-Mietvertrag eine Rückgabe lediglich im besenreinen und geräumten Zustand vorsieht.

 

Rz. 456

Die Schulden des Erblassers aus dem Mietverhältnis sind Nachlassverbindlichkeiten und als Passiva in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.

[345] Vgl. den Überblick bei Wagner, NZM 2010, 543 ff.; Flatow, NZM 2010, 641 ff.; Wiek, WuM 2014, 171 ff.; Schmidt, NJW 2016, 1201 ff.
[346] LG Duisburg v. 9.12.11 – 10 O 88/11, unveröffentlicht.
[347] Vgl. Streyl, in: Schmidt-Futterer, MietR, § 548 Rn 62; LG Frankfurt a.M. v. 24.2. 2011 – 2/11 S 309/10, NZM 2011, 546; a.A. OLG Nürnberg, v. 17.10.2014 – 5 U 1744/13, BeckRS 2015, 08488 (für gewerbliche Fahrzeugmiete).

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