Rz. 387

Kann der Nachlasspfleger den Beurkundungstermin nicht selbst wahrnehmen, weil etwa der Amtssitz des Notars weit entfernt ist, kann er sich durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten lassen. Dies kann ein Mitarbeiter des Notars sein. Der Nachlasspfleger muss den Vertrag dann notariell nachgenehmigen und reicht diese dann zusammen mit der Ausfertigung des Kaufvertrags beim Nachlassgericht ein. Hierdurch entstehen allerdings zusätzliche Notargebühren.

 

Rz. 388

Das Nachlassgericht bestellt im Regelfall zusätzlich einen Verfahrenspfleger nach §§ 276 ff. FamFG (siehe § 23 Rdn 1 ff.), der die Interessen der unbekannten Erben im Genehmigungsverfahren wahrnimmt.[303] Er gibt eine begründete Stellungnahme ab, ob Bedenken gegen die Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung des Kaufvertrags bestehen. Ihm wird der Genehmigungsbeschluss als Verfahrensbeteiligter zugestellt und er kann Rechtsmittel einlegen. Insofern empfiehlt sich, die Hintergründe des Vertragsschlusses mit dem Verfahrenspfleger persönlich zu besprechen, wenn diese nach Aktenlage nicht deutlich werden.

 

Rz. 389

Mit Zustellung der Genehmigung sollte der Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgericht auf Rechtsmittel verzichten, den Verfahrenspfleger bitten, ebenso zu verfahren und eine Ausfertigung der Genehmigung mit Rechtskraftvermerk anfordern. Diese ist dann dem Notar gegen Empfangsbekenntnis zuzusenden, der nach der hier vorgeschlagenen Vertragsgestaltung vom Käufer bevollmächtigt ist, die Genehmigung entgegen zu nehmen. Der Notar kann dann eine entsprechende Eigenurkunde[304] erstellen und den Vollzug des Vertrags veranlassen.

 

Rz. 390

Nach Kaufpreiszahlung kann die Übergabe des Objekts an den Käufer erfolgen. Über den Vollzug des Rechtsgeschäfts ist das Nachlassgericht durch Übersendung einer Kopie der Eintragungsbekanntmachung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu informieren. Das Gericht sollte darauf achten, dass die Kaufpreiszahlung auf ein gesperrtes Konto der unbekannten Erben erfolgt oder kurzfristig hierauf umgebucht wird.

[303] OLG Hamm v. 7.9.2010 – 15 W 111/10, RPfleger 2011, 87 = ZEV 2011, 191 m. abl. Anm. Leipold; Keidel/Budde, FamFG, § 340 Rn 5; Schaal, BWNotZ 2011, 206, 211.
[304] BGH v. 9.7.1980 – V ZB 6/80, NJW 1981, 125.

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