Rz. 396

Fahrzeuge des Erblassers werden dem Nachlasspfleger spätestens bei der Durchsicht der Unterlagen und Kontoauszüge durch Zulassungsbescheinigungen, Versicherungsbeiträge oder Kfz-Steuer bekannt. Im Regelfall ist das Fahrzeug in der Nähe der Wohnung zu finden. Andernfalls muss es zur Fahndung über die Kfz-Zulassungsstelle ausgeschrieben werden. Fehlen die Zulassungsbescheinigungen, muss der Nachlasspfleger sich um Ersatz bemühen.

 

Rz. 397

Die deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II stellt keinen Eigentumsnachweis dar. Im Feld C.4c der Bescheinigung ist vermerkt: "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen." Die Zulassungsbescheinigung II (früher: Kraftfahrzeugbrief) ist nicht als Traditionspapier anzusehen, so dass die Übergabe der Bescheinigung nicht die Übergabe des Kraftfahrzeuges ersetzt. Vielmehr steht das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung in rechtsähnlicher Anwendung des § 952 BGB dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges zu.[308] Insofern ist auch nach § 1006 BGB zu vermuten, dass der Besitzer des Kraftfahrzeugs auch dessen Eigentümer ist, selbst wenn dieser nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist.[309]

Bevor das Fahrzeug bewegt wird, sollte der Versicherungsschutz geklärt sein, siehe Rdn 392 ff. "Kfz-Versicherung".

 

Rz. 398

Aufgrund des Wertverfalls sind Fahrzeuge kurzfristig zu verwerten. Etwas anderes kann für Old- und Youngtimer gelten, bei denen ein Wertzuwachs entstehen kann.[310] Grundlage für die Verwertung sollte ein Wertgutachten sein.

 

Rz. 399

Es empfiehlt sich, vorsorglich das Hauptzollamt als Kfz-Steuerstelle anzuschreiben und für den angekündigten Verkauf um Abrechnung und Auskehrung des Kfz-Steuerguthabens zu bitten.

Zu prüfen ist auch, ob das Fahrzeug nicht finanziert oder geleast ist. Dann ist die Verwertung mit der entsprechenden Finanzierungs- oder Leasingbank abzustimmen. In diesen Fällen findet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals "Kfz-Brief") nicht im Nachlass, sondern ist im Besitz der Bank.

[308] BGH v. 8.5.1978 – VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854 = MDR 1978, 836.
[309] AG Brandenburg v. 3.7.2015 – 31 C 163/14, BeckRS 2015, 11776 = NJOZ 2015, 1375.
[310] Vgl. z.B. www.focus.de/auto/gebrauchtwagen/youngtimer/youngtimer-wert-giganten-2015-porsche-panda-wartburg-benz-diese-autoklassiker-sind-die-perfekte-geldanlage_id_4706031.html (abgerufen am 24.7.2016); www.classic-analytics.de/de (abgerufen am 24.7.2016).

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