Leitsatz (amtlich)

1. Wer nach § 932 BGB mangels guten Glaubens kein Eigentum erwirbt, ist dem Eigentümer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft über den Verbleib der Sache verpflichtet.

2. Zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ist der Sicherungseigentümer trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers weiterhin aktivlegitimiert, wenn der Insolvenzschuldner die Sache bereits vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an einen Dritten übergeben hatte.

3. Der Grundsatz, wonach ein gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs in der Regel ausscheidet, wenn der Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegt, erfährt bei Fahrzeugen, die nach ihrer Bauart für eine Verwendung in der Landwirtschaft ausgelegt sind, keine Einschränkung. Insbesondere entfällt die Obliegenheit zu weiteren Erkundigungen im Falle der Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht allein wegen des Bestehens der Möglichkeit, dass eine straßenverkehrsrechtliche Zulassung nie erfolgt sein könnte.

 

Normenkette

BDSG § 28; BGB §§ 185, 242, 816, 929-930, 932, 985, 1006; FZV § 12; InsO §§ 35, 51 Nr. 1, § 80 Abs. 1, §§ 166, 173 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 32 O 406/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2015 verkündete Teil-Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln (32 O 406/14) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zur Auskunftserteilung ergangene Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Teilklagerücknahme wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

1. an wen und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschine A, Maschinen-Nr. X07XX23, am 02.09.2013 weiterveräußert hat,

2. an wen und zu welchem Kaufpreis sie die Landmaschine B, Fahrgestell-Nr. 9xx31, am 17.07.2013, im eigenen oder fremden Namen weiterveräußert hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im Wege der Stufenklage verlangt die Klägerin von der Beklagten auf der ersten Stufe Auskunft über die näheren Umstände des durch sie erfolgten Verkaufs zweier Landmaschinen, und zwar - nach erfolgter Teilklagerücknahme in der Berufungsverhandlung vom 21.01.2016 - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Für beide streitgegenständlichen Landmaschinen, einen Traktor und einen Teleskoplader, waren Zulassungsbescheinigungen Teil II ausgestellt worden (Anl. K3 und K4), die jeweils den am 14.07.2013 verstorbenen C als Halter auswiesen. Dieser hatte den Erwerb der beiden Landmaschinen in den Jahren 2011 bzw. 2012 über die Klägerin finanziert, welche sich im Rahmen der Finanzierung die streitgegenständlichen Maschinen sicherungsübereignen sowie die beiden Zulassungsbescheinigungen Teil II im Original aushändigen ließ.

Im Frühjahr 2013 wurde Herr C der Beklagten als Neukunde durch einen ihrer Bestandskunden vermittelt. Am 17.04.2013 verkaufte Herr C den Traktor an die Beklagte - hinsichtlich des Teleskopladers ist zwischen den Parteien streitig, ob am gleichen Tag ebenfalls ein Verkauf an die Beklagte erfolgte, oder, wie die Beklagte, insoweit bezugnehmend auf einen in Kopie vorgelegten Vermittlungsauftrag (Anlage B2, Bl. 35 d.A.) behauptet, ihr am 17.04.2013 lediglich ein Vermittlungsauftrag mit Ermächtigung zur Weiterveräußerung erteilt wurde. Hinsichtlich beider Fahrzeuge sicherte der Herr C schriftlich zu, Alleineigentümer zu sein. Nach etwa vorhandenen Fahrzeugbriefen erkundigte sich die Beklagte nicht.

Am 28.06.2013 rechnete die Beklagte die beiden vorgenannten Geschäfte gegenüber Herrn C ab und zahlte ihm einen Betrag von 28.500,- EUR aus.

Am 17.07.2013 veräußerte die Beklagte den Teleskoplader, am 02.09.2013 erfolgte die Weiterveräußerung des Traktors. Auch die Ankäufer der beiden Maschinen erkundigten sich jeweils nicht nach einem etwa vorhandenen Fahrzeugbrief.

Am 29.01.2014 wurde über den Nachlass des C das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 30.06.2014 teilte die Insolvenzverwalterin der Klägerin mit, es werde der Form halber auf das Verwertungsrecht hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen Landmaschinen gemäß § 166 InsO verzichtet.

Wegen der erstinstanzlichen Anträge und wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann und zu welchem Kaufpreis sie die beiden streitgegenständlichen Landmaschinen von Herrn C erworben hat, sowie, wann, an wen und zu welchem Verkaufspreis sie von ihr weiterveräußert worden sind.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mi...

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