Rz. 644

Der Geschäftsführer ist im Falle der Insolvenzreife gemäß § 15a Abs. 1 S. 1 InsO verpflichtet, unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Es besteht nach § 15 Abs. 3 InsO eine Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter, wenn die GmbH führungslos ist, also keinen Geschäftsführer mehr hat. Auch die Gesellschafter und damit auch der Nachlasspfleger können sich nunmehr wegen Insolvenzverschleppung strafbar und schadensersatzpflichtig machen.

 

Rz. 645

 

Praxistipps

Sobald Sie analysiert haben, dass die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten gerät, müssen Sie unverzüglich an die Gesellschafter herantreten und diese zu einer internen Sanierung bewegen, wobei Sie Ihrerseits konstruktive Vorschläge machen sollten. Lassen Sie den Gesellschaftern nicht zu viel Zeit. Merken Sie, dass von deren Seite nichts kommt, so bleibt Ihnen nichts anderes übrig als – falls der Liquiditätsengpass weiterhin droht – Ihrerseits einen Insolvenzplan aufzustellen und sodann wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Stehen Sie vor der Situation, eine Überschuldungsbilanz aufzustellen, so sollten Sie unbedingt sachverständigen Rat hinzuziehen. Eine Überschuldungsbilanz ist nicht gleichbedeutend mit einer Jahresbilanz; es bestehen vielmehr Besonderheiten.
Dokumentieren Sie in dem Moment, in dem Sie erstmals mit der Frage konfrontiert werden, ob sie Insolvenzantrag stellen, den Status, der einer Antragstellung entgegensteht. Hier sollten Sie sich mit kompetenten Fachleuten (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) intensiv beraten, inwieweit Ihre Bewertungsansätze realistisch sind. Über die Frage sollte dann unter Zeugen eine Aktennotiz angefertigt werden. Diese Aktennotiz sowie den Status sollten Sie gut aufbewahren. Außerdem sollten Sie Unterlagen kopieren und Fotos von den betreffenden Gegenständen des Anlagevermögens etc. machen.

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