Rz. 20
Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wird im Anordnungsbeschluss, § 38 FamFG, des Nachlassgerichts festgelegt. Er muss nicht zwingend umfassend sein, sondern kann sich auf einzelne Aufgaben beschränken, wenn nur insofern ein Sicherungsbedürfnis besteht.[22] Dies kann evtl. nur die Führung eines konkreten Prozesses oder die Verwaltung eines einzelnen oder mehrerer Nachlassgegenstände sein.[23] In der Praxis wird häufig dem Nachlasspfleger die Aufgabe übertragen, die Erben zu ermitteln.
So kann für einen nach der HöfeO vererbten Hof Hofnachlasspflegschaft angeordnet werden, wenn der Hoferbe unbekannt oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, ohne dass auch für den übrigen Nachlass Nachlasspflegschaft angeordnet werden müsste.[24]
1. Muster: Protokoll Nachlasspflegerbestellung
Rz. 21
Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung
Muster 3.3: Protokoll Nachlasspflegerbestellung
Geschäftsnummer VI _________________________/_________________________
Niederschrift
In der Nachlasssache _________________________
Vor der Rechtspflegerin _________________________ fand sich ein, persönlich bekannt,
Herr Rechtsanwalt _________________________
Der Erschienene soll als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben von _________________________, geboren am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, bestellt werden.
Der Nachlasspfleger führt die Nachlasspflegschaft berufsmäßig.
Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben.
Soweit bekannt, steht der Bestellung weder einer der in § 1784 BGB bezeichneten Gründe noch ein anderer Hinderungsgrund entgegen.
Der Erschienene erklärte sich zur Annahme des Amtes bereit und wurde deshalb zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes durch Handschlag an Eides Statt verpflichtet.
Eine Bestallung samt Merkblatt für den Nachlasspfleger wurde ausgehändigt.
Der Nachlasspfleger wurde darauf hingewiesen, dass die Bestallung bei Beendigung des Amtes zurückzugeben ist. Er wurde über seine Pflichten belehrt, insbesondere über die Pflicht zur Einreichung eines Nachlassverzeichnisses, über seine steuerlichen Pflichten und die Haftung gemäß §§ 34 und 69 AO sowie § 31 ErbStG.
Dem Nachlassgericht ist unverzüglich ein Verzeichnis über das Vermögen des Verstorbenen vorzulegen.
In der Folge ist mindestens einmal jährlich Rechnung über die Vermögensverwaltung zu legen. Das Rechnungsjahr beginnt mit der heutigen Verpflichtung.
Die verwahrten Gegenstände (Schlüssel etc.) wurden ausgehändigt.
Auf Rechtsmittel gegen den heutigen Beschluss wird verzichtet.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
(Rechtsanwalt) | (Rechtspflegerin) |
2. Muster: Bestellung Nachlasspfleger
Rz. 22
Muster 3.4: Bestellung Nachlasspfleger
Muster 3.4: Bestellung Nachlasspfleger
Geschäftsnummer: 7 VI _________________________
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________
erlässt in der Nachlasssache
_________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,
an der beteiligt sind:
1. | Nachlasspfleger, _________________________ |
2. | _________________________ |
durch den/die Rechtspfleger/in
am _________________________ folgenden
Beschluss
Für die unbekannten Erben von
_________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________,
wird Nachlasspflegschaft angeordnet.
Als Nachlasspfleger wird ausgewählt:
Rechtsanwalt _________________________
Der Nachlasspfleger führt die Nachlasspflegschaft berufsmäßig.
Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Beschwerde:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Sie ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht _________________________ einzulegen.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses.
Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt ...
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