Rz. 6

Bei Ausspruch der Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB müssen die Kündigungsgründe noch nicht detailliert dargelegt werden. Es reicht aus, wenn der Mieter anhand der Begründung nachvollziehen kann, dass die Kündigung zugunsten des gesetzlich zulässigen Personenkreises erfolgt und ein Bedarf vorhanden ist. Sie müssen nach der Rechtsprechung des BGH identifizierbar und von anderen Gründen unterscheidbar sein (vgl. BGH v. 22.5.2019 – VIII ZR 167/17).

Eine Härtefallprüfung gem. § 574 BGB kommt auch in den genannten Fällen in Betracht (BGH, a.a.O.).

Die erleichterte Kündigung nach § 573a BGB ist stets zu prüfen, da sie den sichersten Weg darstellt. Das Risiko einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz bei missbräuchlicher Eigenbedarfskündigung sollte dem Mandanten vor Augen geführt werden, zumal jedenfalls eine entsprechende Absicht in der Praxis nicht selten anzutreffen ist.

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