Rz. 242

§ 1803 BGB bestimmt vergleichbar zu §§ 1638, 1639 BGB für die Vermögenssorgeberechtigten, dass das, was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, vom Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten ist, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind. § 1803 BGB ist über§§ 1896, 1908i BGB auf Menschen, die unter Betreuung stehen, entsprechend anwendbar.

 

Rz. 243

Der Vormund (Betreuer) darf nur mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels (Betreuten) gefährden würde. Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. Das weckt Assoziationen zu den Verwaltungsanordnungen, die dem Testamentsvollstrecker nach § 2216 BGB aufgegeben werden und die letztlich den Schutz des Vermögens im Behindertentestament mitbegründen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber § 1803 BGB nicht als rechtliche Belastung des Mündels (Betreuten), sondern nur als eine das Recht des Vormunds (Betreuers) betreffende Beschränkung ausgestaltet.[429]

 

Rz. 244

In diesem Sinne hat die Rechtsprechung auch die weiteren Vorschriften zum Mündelgeld interpretiert. Unter Mündelgeld versteht man das zum Vermögen eines Mündels (Betreuten) gehörende Kapitalvermögen. Der Vormund (Betreuer) ist nach §§ 1805 ff., 1908 i i.V.m. §§ 1805 ff. BGB verpflichtet, Geld, das zum Lebensunterhalt des Mündels (Betreuten) nicht benötigt wird, in besonderer Form, nämlich mündelsicher und verzinslich anzulegen. Diese Schutzvorschriften, die die Verfügungsmacht des Vormunds (Betreuers) begrenzen, hat das BVerwG in einem BAföG-Fall nicht als rechtliches Hindernis, dem Mündel (Betreuten) Geldvermögen zur Verfügung zu stellen, angesehen, sondern als Schutzvorschrift zum Schutz vor einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung des Geldvermögens.[430]

 

Fazit

Anordnungen des Erblassers oder Dritten nach §§ 1638,1639 BGB für minderjährige Kinder reichen nicht aus, um einen sozialrechtlich als Vermögen zu qualifizierenden Zufluss gegen seine bedarfsdeckende Anrechnung auf den Bedarf zu schützen.

Anordnungen des Erblassers oder Dritten nach § 1803 BGB für Betreute für den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" reichen nicht aus, um einen sozialrechtlich als Vermögen zu qualifizierenden Zufluss gegen seine bedarfsdeckende Anrechnung auf den Bedarf zu schützen.

[429] Planck, Bürgerliches Gesetzbuch und Einführungsgesetz, 3. A. 1906, § 1803, 684.
[430] Zum BAföG, aber übertragbar: BVerwG v. 17.1.1991 – Az.: BVerwG 5 C 71.86, NJW 1991, 1626 Rn 11 ff.

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