Rz. 270

Durch die Anordnungen von nichtbefreiter Vorerbschaft/Nacherbschaft reduziert sich der Herausgabeanspruch des Vorerben auf die die "Nutzungen" (Früchte und Gebrauchsvorteile) der Erbschaft. Diese stehen dem Vorerben unmittelbar zu (§ 2111 BGB).

Der Vorerbe ist aber dem Nacherben zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2130 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet. Nach § 2124 BGB trägt der Vorerbe die gewöhnlichen Erhaltungskosten[475] und es stellt sich u.a. wegen der aktuellen Ertragslage auf dem Kapitalmarkt die Frage, ob dem Vorerben dann überhaupt noch irgendwelche Mittel bleiben, die ihm zu Gute kommen können oder die in der Sozialhilfe einsatzpflichtig sind oder werden könnten oder ob man nicht generell davon ausgehen muss, dass dem Vorerben bei durchschnittlichen Nachlässen ohnehin nichts zufließt. Das könnte allerdings die Anerkennung eines durchschnittlichen Behindertentestaments in Frage stellen, denn die Prämisse des BGH war bisher, dass dem bedürftigen Menschen überhaupt etwas zu Gute kommen muss (vgl. dazu § 11 Rdn 7).

[475] Vgl. hierzu LSG NRW v. 18.10.2018 – Az.: L 9 SO 383/17, openJur 2019, 24977.

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