Rz. 6

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst als den notwendigen und den weiteren notwendigen Lebensunterhalt:

den Regelbedarf außerhalb von Einrichtungen gem. §§ 27, 27 a SGB XII nach der sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII jeweils anwendbaren Regelbedarfsstufe. Er wird als pauschalierter Regelsatz gezahlt.
den Regelbedarf in Einrichtungen gem. §§ 27, 27 b SGB XII
Unterkunft und Heizung zu Hause gem. § 35 SGB XII (Übernahme tatsächlicher Aufwendungen, soweit angemessen; Pauschalleistung möglich) nach § 42a Abs. 3 SGB XII[4]
Unterkunft und Heizung in einer stationären Einrichtung gem. § 42 Nr. 4 SGB XII
Mehrbedarfe gem. § 30 SGB XII
Einmalige Bedarfe gem. § 31 SGB XII (z.B. Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten)
Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und eine angemessene Altersvorsorge gem. §§ 32, 33 SGB XII
Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. §§ 34, 34a SGB XII
Hilfen zur Sicherung der Unterkunft gem. § 36 SGB XII
Ergänzende Darlehen und Darlehen bei vorübergehender Notlage gem. §§ 37, 38 SGB XII: zur nochmaligen Deckung eines unabweisbar gebotenen Bedarfs oder bei Leistungen für eine voraussichtlich kurze Dauer.
 

Rz. 7

 

Hinweis: Mietverträge eines Bedürftigen mit Angehörigen?

Kosten der Unterkunft setzten in der Vergangenheit grundsätzlich einen entsprechenden tatsächlichen Bedarf – im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten[5] – voraus. Dies konnte durch eine ernsthafte, faktische Einigung mit Angehörigen ausgelöst werden. Unabhängig von einem Fremdvergleich war dafür entscheidend, dass ein entsprechender rechtlicher Bindungswille zwischen den Beteiligten besteht.[6] Der Bedürftige musste einer ernsthaften Mietforderung der Angehörigen ausgesetzt sein und der Mietvertrag "gelebt werden". Jetzt gilt § 42a Abs. 3 SGB XII. Leben leistungsberechtigte Personen mit einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von § 42 Abs. 2 S. 2 SGB XII und sind diese Mieter oder Eigentümer der Wohnung und sind sie nicht zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, dann sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung sozialhilferechtlich anzuerkennen.[7]

[5] BSG v. 15.12.2014 – Az.: B 8 SO 78/14 B, WKRS 2014, 28980.
[6] BSG v. 17.12.2015 – Az.: B SO 10/14 R, juris Rn 16 f.

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