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Der Verteidiger muss auch dann geladen werden, wenn dem Gericht eine Verteidigervollmacht nicht vorlag (BGH NJW 1990, 586; OLG Bamberg zfs 2007, 232; OLG Koblenz DAR 2009, 592). Seine Ladung ist selbst dann erforderlich, wenn er sich erst nach Anberaumung des Hauptverhandlungstermins bestellt hat und ihm daraufhin antragsgemäß die Akten zur Einsicht übersandt worden sind, ohne ihn ausdrücklich auf den anstehenden Termin hinzuweisen (OLG Hamm VRS 53, 451).

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