Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtladung des Wahlverteidigers. Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist die Beauftragung eines Wahlverteidiger aktenkundig, wird er jedoch nicht zur Hauptverhandlung geladen und diese dann ohne Verteidiger durchgeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.

2. Dies gilt umso mehr, wenn das Urteil materiell-rechtliche Mängel aufweist.

 

Verfahrensgang

AG Westerburg (Entscheidung vom 27.01.2009)

 

Tenor

Auf Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 27. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung desselben Gerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 27. Januar 2009 gerichtete Revision der Angeklagten hat mit der den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge Erfolg. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Aufhebungsantrag vom 24. Juli 2009 zutreffend ausgeführt hat, war es ein Verstoß gegen 218 StPO, den gewählten Verteidiger, dessen Beauftragung aktenkundig war, nicht zu dem Hauptverhandlungstermin vom 27. Januar 2009 zu laden, der auch ohne Verteidiger durchgeführt wurde. Ebenso zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass besondere Umstände, die eine Verhandlung in Abwesenheit des Verteidigers erlaubt hätten (siehe dazu BGH NStZ 2009, 48; NStZ 2005, 646), nicht vorlagen. Angesichts der materiellrechtlichen Mängel des angefochtenen Urteils - vollständiges Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite - kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis geführt hätte

 

Fundstellen

Haufe-Index 2580507

DAR 2009, 592

NZV 2009, 469

StraFo 2009, 420

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