Rz. 71

LG Potsdam[67]

Fährt ein Fahrzeugführer ohne Wissen und Wollen des Halters und ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein Kfz und wird dieses durch einen Zusammenstoß mit zwei geparkten Fahrzeugen stark beschädigt, kann der Kaskoversicherer des Halters bei ihm Regress nehmen. Er kann sich gegen die Inanspruchnahme aus § 823 BGB mit dem Einwand, er habe im Zeitpunkt des Schadens mindestens 3,0 ‰ gehabt und sei deswegen schuldunfähig gewesen, nicht mit Erfolg wehren. § 827 BGB fingiert für den Zeitpunkt des Unfalls ein fahrlässiges Handeln, wenn sich der Schädiger durch den Genuss geistiger Getränke selbst in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt hat.

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