Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.08.2018 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.07.2018 - 2 O 36/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel des Beklagten aber erfolglos. Die Zivilkammer hat seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Denn ein Anspruch darauf - auf Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge als Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. BAG, Beschl. v. 05.11.2012 - 3 AZB 23/12, Rdn. 14 m.w.N., juris = BeckRS 2012, 75898) - besteht gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein dann, wenn erstens die antragstellende Partei die Kosten der Prozessführung entweder gar nicht, nur zum Teil oder lediglich in Raten aufzubringen vermag, wenn zweitens die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und wenn sie drittens nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO erscheint. Hier fehlt es bereits bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie in einem PKH-Verfahren allein möglich und erforderlich ist, zumindest an einer der beiden objektiven Bewilligungsvoraussetzungen, weil die durch den Antragsteller geplante Verteidigung gegen die von der Antragsgegnerin in gewillkürter aktiver Prozessstandschaft aus übergegangenem Recht der ... Versicherung AG wegen des Verkehrsunfalles, der sich am 23.12.2016 in P... ereignet hat, erhobenen Schadensersatzforderungen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; zutreffende Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer, falls - was nicht zutrifft - seinerseits eine ausreichend günstige Erfolgsprognose zu bejahen wäre, in analoger Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auf einen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss-Anspruch gegen seine Eltern verweisen lassen müsste (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 23.03. 2005 - XII ZB 13/05, juris = BeckRS 2005, 04779). Im Einzelnen gilt Folgendes:

A. Die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang kraft Gesetzes auf die ... Versicherung AG liegen vor. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer über, soweit Letzterer den Schaden reguliert. Laut dem von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt war die Zessionarin der Kfz-Kaskoversicherer von H... W..., dessen Pkw Mercedes C 200 mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Beklagte - ohne Wissen und Willen des Halters sowie ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein - in den frühen Morgenstunden des 23.12.2016 im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von wenigstens 1,67 o/oo geführt hat, wobei der Wagen - infolge eines Zusammenstoßes mit zwei parkenden Automobilen - stark beschädigt wurde; die Reparaturkosten sind - ohne den Mehrwertsteueranteil und abzüglich eines Selbstbehalts - von der ... Versicherung AG bezahlt worden. Dritter im Sinne des Gesetzes ist prinzipiell jeder, der nicht selbst die Stellung des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten innehat (so u.a. BGH, Urt. v. 05.03.2008 - IV ZR 89/07, Rdn. 8 m.w.N., juris = BeckRS 2008, 05732). Als maßgebend erweist sich in diesem Zusammenhange letztlich, ob der in Anspruch Genommene persönlich aus dem Versicherungsvertrag berechtigt ist, der die Grundlage für den gesetzlichen Forderungsübergang bildet (so HK-VVG/Muschner, 3. Aufl., § 86 Rdn. 14). Bei jedem, dessen betroffenes Interesse durch das in Rede stehende Versicherungsgeschäft nicht geschützt wird, handelt es sich um einen Dritten (so MüKoVVG/Möller/Segger, 2. Aufl., § 86 Rdn. 108, m.w.N.). Dementsprechend verhält es sich - anders als etwa in der Kfz-Haftpflichtversicherung - prinzipiell mit dem Fahrer in der Kaskoversicherung, die im Kern das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Kraftwagens eindeckt und deswegen den Fahrzeugführer in aller Regel nicht vor dem Regress des Versicherers schützt (arg. Abschn. A.2.15 AKB [GA I 28] ≈ Abschn. A.2.8 AKB 2015 [GDV-Empfehlung]; vgl. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., VVG § 86 Rdn. 18 und AKB Abschn. F Rdn. 5, m.w.N.). Zwar enthalten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) - wie hier im Abschn. A.2. 15 (GA I 28) - generell einen (im Detail zumeist unterschiedlich ausgestalteten) vollständigen oder partiellen Regressverzicht gegenüber einem Fahrer, der selbst nicht Versicherungsnehmer ist. Dieser Verzicht kommt aber allein einem berechtigten Fahrzeugführer zugute, der das Automobil im Zeitpunkt des Schadenseintritts m...

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