Rz. 115

Gem. § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG muss in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden.

Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht getroffen, gilt gem. § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gem. § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 116

Das BAG[139] hatte 2005 entschieden, dass die Variabilisierung auch der Dauer der Arbeitszeit in einem begrenzten Umfang möglich ist. Für die Vereinbarung der Dauer der Arbeitszeit genüge eine Mindestdauer. Das BAG hielt es in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien für zulässig, wenn die vom Arbeitgeber zusätzlich abrufbare Arbeit bis zu 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit beträgt; zugleich hatte das BAG es auch für zulässig erklärt, wenn sich der Arbeitgeber das Recht vorbehält, die vereinbarte Arbeitszeit um bis zu 20 % zu reduzieren.[140]

 

Rz. 117

Diese Rechtsprechung des BAG ist im Zuge der Novellierung des TzBfG im Jahre 2019 in § 12 Abs. 2 TzBfG kodifiziert worden. Sofern für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart ist, darf der Arbeitgeber gem. § 12 Abs. 2 S. 1 TzBfG nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber gem. § 12 Abs. 2 S. 2 TzBfG nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

 

Rz. 118

 

Heraufsetzung der Arbeitszeit

Bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 30 Stunden kann der Arbeitgeber durch Arbeit auf Abruf die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 37,5 Stunden heraufsetzen.

 

Rz. 119

 

Reduzierung der Arbeitszeit

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden kann sich der Arbeitgeber das Recht vorbehalten, die Arbeitszeit auf 32 Stunden zu reduzieren.

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