Rz. 6

Der Begriff der Haushaltsgegenstände im Sinne von §§ 1361a, 1568b BGB ist weitgehend[3] derselbe wie in §§ 1369, 1640 Abs. 1 S. 3, 1932, 1969 BGB und entspricht demjenigen des Hausrats in §§ 1, 8 ff. HausratsVO a.F.[4] Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind[5] sowie mit den Haushaltsgegenständen verbundene andere Ansprüche und Rechte.[6] Die "Bestimmung", also die Widmung, zum Haushaltsgegenstand kann sich auch aus schlüssigem Verhalten der Eheleute ergeben.[7] Neben der "Bestimmung", der Widmung, des Gegenstands durch die Ehegatten zum Haushaltsgegenstand, ist die tatsächliche Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung erforderlich.[8]

Daher sind nur solche Gegenstände Haushaltsgegenstände, die bis zur Trennung, nicht jedoch solche die zum Zweck der Trennung angeschafft worden sind, um den Hausstand eines Ehegatten auszustatten.[9] Ebenso scheiden Gegenstände als Haushaltsgegenstände aus, die allein als Kapitalanlage oder ausschließlich dem Beruf oder sonstigen Erwerb eines Ehegatten dienen, wie etwa Werkzeuge,[10] Fachbücher, aber auch Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch oder für persönliche Interessen eines Ehegatten und der Kinder bestimmt sind – wie Kleidung und Schmuck,[11] Familienandenken,[12] auch der wertvolle Raritäten enthaltene Weinkeller.[13] Auch zum persönlichen Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände sind keine Haushaltsgegenstände.[14]

 

Rz. 7

Es kommt nicht darauf an, welcher Ehegatte den Gegenstand gekauft hat, aus wessen Mitteln er bezahlt worden ist[15] und auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse. Haushaltsgegenstände können daher auch geliehen,[16] geleast[17] oder gemietet sein oder im Sicherungseigentum eines Dritten stehen.[18] Zu den Haushaltsgegenständen gehören: Möbel, Tische, Teppiche, Herde, Kühlschränke, Lampen, Bilder und Wandschmuck, Gardinen, Bett- und Tischwäsche, Rundfunk-, Fernseh-[19] und Videogeräte, Tonträger, Filme, Küchen- und Haushaltsgeräte, Gartenmöbel und Bücher, die der Unterhaltung und allgemeinen Bildung dienen, sowie Klaviere, sofern sie nicht für den Beruf eines Ehegatten bestimmt sind;[20] auch Fahrräder, Sportgeräte, Segel- oder Motorjacht,[21] Wohnanhänger und Wohnmobile,[22] sowie die Einrichtung und Ausstattung eines Wochenendhauses.[23]

[3] Zu Unterschieden hinsichtlich der Einordnung von Vorräten Quambusch, FamRZ 1989, 691.
[4] Vgl. dazu MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1361a Rn 4; Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 8 ff.; Bamberger/Roth/Neumann, § 1361a Rn 3; Weinreich/Klein/Weinreich, § 1361a Rn 4.
[5] BGH FamRZ 1984, 144, 146; FamRZ 1984, 575; OLG Köln FamRZ 2002, 322, 323; OLG Naumburg FamRZ 2004, 889, 890; AG Weilburg FamRZ 2000, 117; grundlegend Kuhnt, AcP 150 (1949), 130, 132; MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1361a Rn 4; MüKo-BGB/Wellenhofer, § 1568b Rn 4; Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 11; a.A. Smid, AcP 189 (1989), 51, 67 mit einem deutlich weiteren Verständnis; Haushaltsgegenstände sollen alle in der Ehewohnung befindlichen Gegenstände im Alleineigentum eines oder Miteigentum beider Ehegatten sein, um so § 1361a BGB zu einer einheitlichen Anspruchsgrundlage für die Herausgabeansprüche getrennt lebender Ehegatten zu machen, die auch für Gegenstände des persönlichen Gebrauchs Anwendung findet, wobei das Hauptziel ist, die Zuständigkeit des Familiengerichts zu begründen. Dies ist nunmehr wegen § 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 BGB nicht mehr erforderlich.
[6] BayObLG FamRZ 1970, 31; OLG Hamm FamRZ 1990, 531.
[7] Staudinger/Weinreich, § 1568b Rn 9 ff.
[8] Staudinger/Voppel, § 1361a Rn 8; Holzwarth, FPR 2010 559, 560; Erbarth, FPR, 548, 549.
[9] OLG Brandenburg FamRZ 2003, 532; vgl. BGH FamRZ 1984, 144.
[10] OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1134.
[11] OLG Hamm FamRZ 1993, 211, 212.
[12] Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 9.
[13] AG München FamRZ 2012, 1304 f.
[14] Johannsen/Henrich/Götz, § 1361a Rn 19; Erbarth, FPR 2010, 548, 549.
[15] OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1055 zu § 8 Abs. 1 HausratsVO a.F.; AG Weilburg FamRZ 2000, 1017.
[16] OLG Hamm FamRZ 1990, 531.
[17] OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1275.
[18] Erbarth, FPR 2010, 548, 549.
[19] OLG Düsseldorf MDR 1960, 850; BayObLG FamRZ 1968, 319.
[20] Vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1134.
[22] OLG Hamm MDR 1999, 615; OLG Koblenz FamRZ 1994, 1255.
[23] OLG Bamberg FamRZ 1993, 335.

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