Rz. 6
Der Begriff der Haushaltsgegenstände im Sinne von §§ 1361a, 1568b BGB ist weitgehend[3] derselbe wie in §§ 1369, 1640 Abs. 1 S. 3, 1932, 1969 BGB und entspricht demjenigen des Hausrats in §§ 1, 8 ff. HausratsVO a.F.[4] Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Sachen, die nach den ehelichen Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung bestimmt sind[5] sowie mit den Haushaltsgegenständen verbundene andere Ansprüche und Rechte.[6] Die "Bestimmung", also die Widmung, zum Haushaltsgegenstand kann sich auch aus schlüssigem Verhalten der Eheleute ergeben.[7] Neben der "Bestimmung", der Widmung, des Gegenstands durch die Ehegatten zum Haushaltsgegenstand, ist die tatsächliche Verwendung im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung erforderlich.[8]
Daher sind nur solche Gegenstände Haushaltsgegenstände, die bis zur Trennung, nicht jedoch solche die zum Zweck der Trennung angeschafft worden sind, um den Hausstand eines Ehegatten auszustatten.[9] Ebenso scheiden Gegenstände als Haushaltsgegenstände aus, die allein als Kapitalanlage oder ausschließlich dem Beruf oder sonstigen Erwerb eines Ehegatten dienen, wie etwa Werkzeuge,[10] Fachbücher, aber auch Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch oder für persönliche Interessen eines Ehegatten und der Kinder bestimmt sind – wie Kleidung und Schmuck,[11] Familienandenken,[12] auch der wertvolle Raritäten enthaltene Weinkeller.[13] Auch zum persönlichen Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände sind keine Haushaltsgegenstände.[14]
Rz. 7
Es kommt nicht darauf an, welcher Ehegatte den Gegenstand gekauft hat, aus wessen Mitteln er bezahlt worden ist[15] und auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse. Haushaltsgegenstände können daher auch geliehen,[16] geleast[17] oder gemietet sein oder im Sicherungseigentum eines Dritten stehen.[18] Zu den Haushaltsgegenständen gehören: Möbel, Tische, Teppiche, Herde, Kühlschränke, Lampen, Bilder und Wandschmuck, Gardinen, Bett- und Tischwäsche, Rundfunk-, Fernseh-[19] und Videogeräte, Tonträger, Filme, Küchen- und Haushaltsgeräte, Gartenmöbel und Bücher, die der Unterhaltung und allgemeinen Bildung dienen, sowie Klaviere, sofern sie nicht für den Beruf eines Ehegatten bestimmt sind;[20] auch Fahrräder, Sportgeräte, Segel- oder Motorjacht,[21] Wohnanhänger und Wohnmobile,[22] sowie die Einrichtung und Ausstattung eines Wochenendhauses.[23]
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