Rz. 50

Ein Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer führt meist zu einer überwiegenden Haftung des Kraftfahrers, da dieser zusätzlich mit der Betriebsgefahr belastet ist.

 

Rz. 51

Eine Mithaftung des Radfahrers kommt demgegenüber nur bei dessen festgestelltem Verschulden in Betracht.

 

Beachte

Bei Fußgängern oder Radfahrern gibt es bekanntlich keine Betriebsgefahr. Der Kraftfahrer haftet ihnen dagegen voll aus § 7 Abs. 1 StVG, jedoch mit der Möglichkeit der Mithaftung aus § 254 BGB.

 

Rz. 52

Überquert ein Radfahrer fahrend einen Fußgängerüberweg, ist in der Regel eine Haftungsteilung vorzunehmen, da er in diesem Falle nach § 26 Abs. 1 S. 1 StVO gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht mehr bevorrechtigt ist (OLG Hamm VersR 1993, 1290).

 

Rz. 53

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Kraftfahrer mit ungenügendem Seitenabstand einen Radfahrer überholt, kommt eine Mithaftung des Radfahrers grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Fahrrad bei Dunkelheit nicht beleuchtet ist oder wenn der Radfahrer nicht am rechten Fahrbahnrand fährt (BGH VersR 1970, 328; 1964, 653; 1962, 633).

 

Rz. 54

Bei minderjährigen Radfahrern, die beispielsweise durch einen plötzlichen Schlenker nach links einen Unfall mitverursachen, kommt in der Regel eine geringere Mithaftung in Betracht als bei erwachsenen Radfahrern (BGH VersR 1968, 369; 1966, 1185).

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