Rz. 70
Die Haftung setzt voraus, dass durch die Wirkungen der von einer Strom- oder Rohrleitungsanlage ausgehenden Stoffe oder Energien (Wirkungshaftung) oder durch den Zustand einer Leitungsanlage für diese Stoffe oder Energien (Zustandshaftung) ein Körper-, Gesundheits- oder Sachschaden entsteht. Auf Ersatz des Schadens haftet der Inhaber der Anlage. Diese Haftung ist im Gegensatz zu der Haftung nach § 1 keine Betriebshaftung, sondern eine Anlagenhaftung, die auf der Gefährlichkeit der Anlage beruht (Gefährdungshaftung).
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