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Anlagen, die nur der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen (§ 2 Abs. 2 HaftpflG), sind alle Telegrafen- und Fernsprechanlagen, ferner Funk-, Fernseh- und Radioanlagen. Die in diesen Anlagen geleitete Energie ist ungefährlich, weil ihre Einwirkung regelmäßig keine Schäden zur Folge hat. Lediglich die zur Stromspeisung von Fernmeldeanlagen verwendeten elektrischen Anschlussleitungen fallen unter die Haftung nach § 2 Abs. 1 HaftpflG.[333]

[333] Kayser, in: Filthaut/Piontek/Kayser, Rn 42 m.w.N.

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