Rz. 122

Der Vertriebspartner kann sich nach § 327u Abs. 4 Satz 1 BGB nicht auf eine Vereinbarung berufen, die er vor Geltendmachung der in § 327u Abs. 1 BGB bezeichneten Aufwendungsersatzansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und die zum Nachteil des Unternehmers von § 327u Abs. 13 BGB abweicht (Unabdingbarkeit).[596] Das Verbot gilt – anders als § 478 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB – auch dann, wenn dem Unternehmer ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird[597] (zwingendes Verbot einer Abdingbarkeit).

Die Regelung ist gemäß § 327u Abs. 4 Satz 2 BGB auch anzuwenden, wenn § 327u Abs. 13 BGB durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (Umgehungsverbot).

[596] Näher HK-BGB/Schulze, § 327u Rn 6.
[597] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Buchmann/Panfili, Das neue Schuldrecht, § 5 Rn 29 unter Bezugnahme auf RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 81: Schutz des in der Lieferkette strukturell meist schwächeren Unternehmers.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge