Rz. 122
Der Vertriebspartner kann sich nach § 327u Abs. 4 Satz 1 BGB nicht auf eine Vereinbarung berufen, die er vor Geltendmachung der in § 327u Abs. 1 BGB bezeichneten Aufwendungsersatzansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und die zum Nachteil des Unternehmers von § 327u Abs. 1–3 BGB abweicht (Unabdingbarkeit).[596] Das Verbot gilt – anders als § 478 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB – auch dann, wenn dem Unternehmer ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird[597] (zwingendes Verbot einer Abdingbarkeit).
Die Regelung ist gemäß § 327u Abs. 4 Satz 2 BGB auch anzuwenden, wenn § 327u Abs. 1–3 BGB durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden (Umgehungsverbot).
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