Rz. 79
Die Digitale-Inhalte-RL trifft keine Regelungen im Hinblick auf ein Vertragsbeendigungsrecht in Bezug auf Teilleistungen (d.h. i.d.R. einem Quantitätsmangel). Insoweit soll es maßgeblich sein, inwieweit der Mangel weiterhin erheblich ist.[403]
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