Rz. 64

§ 327e Abs. 4 BGB normiert die Anforderungen an die Integration des digitalen Produkts[311] – die gleichermaßen zur Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts i.S.v. § 327e Abs. 1 Satz 1 BGB (vorstehende Rdn 58) gehören.

Soweit eine Integration durchzuführen ist, d.h., das digitale Produkt in eine digitale Umgebung des Verbrauchers zu integrieren ist, entspricht das digitale Produkt nach § 327e Abs. 4 Satz 1 BGB (in Umsetzung von Art. 9 Digitale-Inhalte-RL) den Anforderungen an die Integration, wenn diese

sachgemäß durchgeführt worden ist (Nr. 1) oder

zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist (Nr. 2), dies jedoch weder

auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch
auf einem Mangel in den vom Unternehmer bereitgestellten Anleitungen beruht.
 

Beachte

§ 327e Abs. 4 Satz 1 BGB gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Integration weder vom Unternehmer geschuldet noch vom Verbraucher selbst durchzuführen ist.[312]

 

Rz. 65

Integration ist nach § 327e Abs. 4 Satz 2 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 4 Digitale-Inhalte-RL[313] die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften der §§ 327327s BGB genutzt werden kann.

Digitale Umgebungen sind gemäß § 327e Abs. 4 Satz 3 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 9 Digitale-Inhalte-RL[314] also Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder für die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden.

[311] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327e Rn 31 ff.
[312] So die Begründung im Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 19/31116, S. 9.
[313] "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck “Integration’ die Verbindung und die Einbindung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen mit dem bzw. in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit genutzt werden können".
[314] "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet “digitale Umgebung’ Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die von dem Verbraucher für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendet werden".

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