Rz. 64
§ 327e Abs. 4 BGB normiert die Anforderungen an die Integration des digitalen Produkts[311] – die gleichermaßen zur Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts i.S.v. § 327e Abs. 1 Satz 1 BGB (vorstehende Rdn 58) gehören.
Soweit eine Integration durchzuführen ist, d.h., das digitale Produkt in eine digitale Umgebung des Verbrauchers zu integrieren ist, entspricht das digitale Produkt nach § 327e Abs. 4 Satz 1 BGB (in Umsetzung von Art. 9 Digitale-Inhalte-RL) den Anforderungen an die Integration, wenn diese
▪ | sachgemäß durchgeführt worden ist (Nr. 1) oder | ||||
▪ | zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist (Nr. 2), dies jedoch weder
|
Beachte
§ 327e Abs. 4 Satz 1 BGB gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Integration weder vom Unternehmer geschuldet noch vom Verbraucher selbst durchzuführen ist.[312]
Rz. 65
Integration ist nach § 327e Abs. 4 Satz 2 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 4 Digitale-Inhalte-RL[313] die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften der §§ 327–327s BGB genutzt werden kann.
Digitale Umgebungen sind gemäß § 327e Abs. 4 Satz 3 BGB in Umsetzung von Art. 2 Nr. 9 Digitale-Inhalte-RL[314] also Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder für die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden.
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