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In Umsetzung (Transformation) der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[1] (Digitale-Inhalte-Richtlinie, fortan: Digitale-Inhalte-RL),[2] die auf eine Vollharmonisierung[3] von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen (Verbraucher-) Vertragsrechts betreffend Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen zielt, ist durch das entsprechende Umsetzungsgesetz[4] vom 25.6.2021[5] zum 1.1.2022 (Art. 5) auch in Deutschland eine umfassende Regelung der Verträge über digitale Produkte im BGB erfolgt.

Vgl. zum Inkrafttreten im Einzelnen die Übergangsvorschriften in Art. 229 § 57 EGBGB (nachstehende Rdn 7).

[1] ABl L 136 vom 22.5.2019, S. 1; L 305 vom 26.11.2019, S. 62. Vgl. näher zur Digitale-Inhalte-RL Bach, NJW 2019, 1705; Kipker, MMR 2020, 71; Metzger, JZ 2019, 577; Schulze, ZEuP 2019, 695; Staudenmayer, ZEuP 2019, 663.
[2] Die Umsetzungsvorschriften nach der Digitale-Inhalte-RL waren bis zum 1.7.2021 zu erlassen.
[3] Dazu näher HK-BGB/Schulze, Vor §§ HK-BGB/Schulze, Vor §§ 27–327u Rn 2.
[4] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.
[5] Verkündet am 30.6.2021, BGBl I, S. 2123.

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