Rz. 1
In Umsetzung (Transformation) der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[1] (Digitale-Inhalte-Richtlinie, fortan: Digitale-Inhalte-RL),[2] die auf eine Vollharmonisierung[3] von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen (Verbraucher-) Vertragsrechts betreffend Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen zielt, ist durch das entsprechende Umsetzungsgesetz[4] vom 25.6.2021[5] zum 1.1.2022 (Art. 5) auch in Deutschland eine umfassende Regelung der Verträge über digitale Produkte im BGB erfolgt.
Vgl. zum Inkrafttreten im Einzelnen die Übergangsvorschriften in Art. 229 § 57 EGBGB (nachstehende Rdn 7).
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