Rz. 133
Auf einen Verbrauchervertrag,[617] bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,
▪ | digitalen Inhalte herzustellen (Nr. 1), |
▪ | einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen (Nr. 2) oder |
▪ | einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (Nr. 3), |
sind nach § 650 Abs. 2 Satz 1 BGB[618] die §§ 633–639 BGB über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 BGB über die Abnahme nicht anzuwenden (Verhältnis der §§ 327 ff. BGB zum Werkvertragsrecht). An die Stelle der dergestalt nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 650 Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a (d.h. die §§ 327 ff. BGB).
Die §§ 641, 644, 645 BGB sind nach § 650 Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Abs. 3–5 BGB) tritt.
Rz. 134
Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind nach § 650 Abs. 3 Satz 1 BGB[619] (Verhältnis der §§ 327 ff. BGB zum Werklieferungsvertragsrecht) abweichend von § 650 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB die Regelungen der
▪ | § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, |
▪ | §§ 434–442 BGB, |
▪ | § 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4–6 BGB, |
▪ | §§ 476 und 477 BGB |
über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der dergestalt nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 650 Abs. 3 Satz 2 BGB die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a (d.h. die §§ 327 ff. BGB).
Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt nach § 650 Abs. 4 Satz 1 BGB[620] der Anwendungsausschluss nach § 650 Abs. 2 BGB entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt gemäß § 650 Abs. 4 Satz 2 BGB der Anwendungsausschluss des § 650 Abs. 3 BGB entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
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