Rz. 49

Die Aufforderung nach § 327c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB ist gemäß § 327c Abs. 3 Satz 1 BGB in Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL[232] in drei Sachlagen entbehrlich (Entbehrlichkeit einer Aufforderung),[233] nämlich wenn

der Unternehmer die Bereitstellung verweigert (Nr. 1),
es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird (Nr. 2), oder
der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten (fixen) Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist (Nr. 3: Regelung der absoluten Fixschuld, in Anlehnung an § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die in Art. 13 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL nicht enthalten und daher nur dann richtlinienkonform ist, wenn sie als Konkretisierung von § 323c Abs. 3 Nr. 2 BGB begriffen und ausgelegt wird).[234]

In den genannten Fällen ist nach der Klarstellung des § 327c Abs. 3 Satz 2 BGB die Mahnung gemäß § 286 BGB stets entbehrlich.[235]

[232] "Abs. 1 findet keine Anwendung und der Verbraucher ist zur sofortigen Beendigung des Vertrags berechtigt, wenn"

a) der Unternehmer erklärt hat oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass er die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht bereitstellen wird;

b) der Verbraucher und der Unternehmer vereinbart haben oder aus den den Vertragsschluss begleitenden Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass für den Verbraucher ein bestimmter Zeitpunkt für die Bereitstellung von wesentlicher Bedeutung ist, und der Unternehmer es versäumt, die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bis zu oder zu diesem Zeitpunkt bereitzustellen“.

[233] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327c Rn 8.
[234] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 93.
[235] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327c Rn 9.

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