Rz. 18

Die Vorschriften der §§ 327 ff. BGB – mithin deren Rechtsfolgen – sind nach § 327 Abs. 3 BGB in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Digitale-Inhalte-RL (nachstehende Rdn 21) auch auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte anwendbar, bei denen der Verbraucher anstelle oder neben der Zahlung eines Preises (als Quasi-Bezahlung,[54] Bezahlungsvariante,[55] Gegenleistung[56] bzw. handelbarem Wirtschaftsgut)[57]

personenbezogene Daten bereitstellt[58] oder
sich zu deren Bereitstellung verpflichtet.

Es sei denn (d.h., etwas anderes gilt dann, wenn), die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1a Satz 2 BGB liegen vor, d.h. der Unternehmer verarbeitet die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich,

um seine Leistungspflicht zu erfüllen oder
an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen und
sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

Vgl. insoweit auch § 312 Abs. 1a BGB (vorstehende Rdn 11), wonach die §§ 312312h BGB auch auf Verbraucherverträge anzuwenden sind, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Was dann nicht gilt, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet. Mit § 312 Abs. 1a BGB klärt der Gesetzgeber die vormals umstrittene Frage, ob die Bereitstellung personenbezogener Daten eine "entgeltliche Leistung" darstellt,[59] womit der Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB eröffnet ist. "Entgeltliche Leistung" ist nunmehr durch "Preis" (§ 312 Abs. 1 BGB) und "Bereitstellung personenbezogener Daten (§ 312 Abs. 1a BGB) ersetzt worden (vorstehende Rdn 11 ff.)."

 

Rz. 19

In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist dabei zu beachten, dass der Betroffene nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO zur Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten seine Zustimmung erteilen muss (vgl. auch Art. 8 EuGrCh, Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wobei eine Verarbeitung der Einwilligung des Grundrechtsträgers ­bedarf).

Vgl. auch § 327q BGB (nachstehende Rdn 106 ff.) in Umsetzung von Art. 3 Abs. 8 ­Digitale-Inhalte-RL, wonach die Ausübung datenschutzrechtlicher Rechte unberührt bleibt: Die DSGVO und die Richtlinie 2002/58/EG[60] genießen Vorrang (insbesondere bei der Einwilligung in eine Verarbeitung personenbezogener Daten oder deren Widerruf gemäß Art. 21 DSGVO).[61]

§ 327 Abs. 3 BGB[62] bezieht einen umfänglichen Bereich von Rechtsverhältnissen im digitalen Bereich in den Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Digitale-Inhalte-RL in ihrem Art. 3 Abs. 10 die Frage, ob im konkreten Fall

ein Vertrag (Voraussetzung ist ein vom objektiven Empfängerhorizont nach den §§ 133, 157 BGB zu bestimmender Rechtsbindungswille vorliegt),[63]
(bloß) eine andere Sonderverbindung oder
eine (einem unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnis vergleichbare) Beziehung

vorliegt, dem nationalen Recht überlässt.[64]

 

Rz. 20

Dabei kann bei der Nutzung von "Diensten und Webseiten sowie der Inanspruchnahme von Leistungen im Internet und auf Smartphones" eine typisierende Auslegung erfolgen.[65] Der Verbraucher vertraut typischerweise auf die Richtigkeit der Angaben des Unternehmers und macht diese oft zur Grundlage seiner eigenen Handlungen und Dispositionen.[66] "Für die Annahme eines Vertragsschlusses könne bspw. sprechen, dass der Unternehmer den Verbraucher durch die Leistung motivieren will, Zugriff auf seine Seite zu nehmen, weil er durch Anzahl und/oder Dauer der Zugriffe Einnahmen von dritter Seite erzielt oder sonst durch personalisierte Werbung wirtschaftliche Vorteile anstrebt".[67]

 

Rz. 21

Vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Digitale-Inhalte-RL, wonach die Richtlinie auch gilt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt – außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie oder zur Erfüllung von vom Unternehmer einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und der Unternehmer diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet (siehe dazu Rdn 18).

Die Regelung erfasst das "Bezahlen mit Daten" bzw. die Konstellation "Daten als Gegenleistung"[68] bzw. "Bezahlung mit personenbezogenen Daten" z.B. bei der Registrierung eines Verbrauchers bei einem sozialen Netzwerk (mit Namensangabe und E-Mail-Adresse), wenn "die Daten nicht ausschließlich zur Bereitstellung des digitalen Produkts oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verwendet werden".[69]

Ob jedoch die Hingabe personenbezogener Daten eine echte, im Synallag...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge