Rz. 23

Digitale Inhalte (nach Erwägungsgrund Nr. 19 Digitale-Inhalte-RL[75] z.B. Computerprogramme, Video- oder Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher oder andere elektronische Publikationen ebenso wie "Anwendungen", etwa Applikationen für mobile Endgeräte oder ähnliche Anwendungssoftware; es "genügt, wenn die Daten in digitaler Form mittels eines Computerprogramms wahrnehmbar gemacht werden können")[76] sind nach der Definition des § 327 Abs. 2 Satz 1 BGB[77] (in Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Digitale-Inhalte-RL)[78] Daten (in digitaler Form), die (als Inhalt der vom Anbieter geschuldeten Hauptleistungsplicht)[79] in digitaler Form

erstellt (Erstellung als weiter Begriff der Leistungshandlung und in Abgrenzung zu "Herstellen")[80] oder
bereitgestellt (digitales Nutzbarmachen der digitalen Inhalte im Anschluss an das Erstellen)[81] werden.

"Sowohl das Erstellen als auch das Bereitstellen stehen für die gewollte Technologieoffenheit",[82] (Offenheit für künftige technologische Entwicklungen).

 

Beachte

Notwendig ist eine doppelte Digitalität: digitale Erstellung des Inhalts und kumulativ Bereitstellung desselben gleichermaßen in digitaler Form.[83]

 

Rz. 24

Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Digitale-Inhalte-RL ist es unerheblich, ob der Vertrag eine einmalige Bereitstellung, mehrere Male hintereinander oder über einen gewissen Bereitstellungzeitraum hinweg (dauerhaft) vorsieht (kauf-, miet- oder pachtähnliche Konstellationen),[84] wenn und soweit die digitalen Inhalte dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Digitale-Inhalte-RL nur zur Verfügung gestellt werden.

Digitale Inhalte sind von einem ggf. zur Speicherung des digitalen Inhalts verwendeten Datenträger zu unterscheiden.

Erfasst werden von der Begrifflichkeit "digitale Inhalte" demnach zum Download bereitgestellte Software, Audio- oder Videodateien.[85] Kein digitaler Inhalt ist hingegen (wegen des Fehlens einer kumulativ notwendigen digitalen Erstellung plus eines digitalen Bereithaltens)[86]

ein mittels eines elektronischen Mediums erstelltes Buch, das nach seiner elektronischen Erstellung nur in gedruckter (analoger) Form vertrieben wird (arg.: keine digitale Bereitstellung)[87] oder
die nachträgliche Digitalisierung einer analogen Fotografie (arg: nach der Digitalisierung liegt erstmals eine Fotografie in Gestalt elektronischer Daten vor).[88]
[75] Dazu vorstehende Fn 46.
[76] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 39.
[77] Dazu näher HK-BGB/Schulze, § 327 Rn 7.
[78] "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck “digitale Inhalte’ Daten, die in digitaler Form erstellt oder bereitgestellt werden".
[79] Vgl. hierzu Art. 5 Abs. 2 Digitale-Inhalte-RL.
[80] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 23: "Die Abgrenzung von "Herstellen" sei notwendig, weil Letzteres auf ein haptisches Produkt hindeute "und der Ausdruck somit für digitale Inhalte nicht passt"".
[81] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 23.
[82] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 23.
[83] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 24.
[84] Dazu näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 26 f.
[85] Wendehorst, NJW 2021, 2913, 2915, 2914 Rn 4.
[86] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Tamm/Tonner, Das neue Schuldrecht, § 2 Rn 28.
[87] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 38.
[88] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 38.

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