Rz. 126

Kernregelung für das Verhältnis der Regelungen über die Bereitstellung digitaler Produkte – die häufig vertragstypisch dem Kaufvertrag zuzuordnen sind – zum Kaufvertragsrecht ist § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, da Software als "sonstiger Gegenstand" i.S.d. § 453 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.[602]

Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind nach § 453 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Vorschriften nicht anzuwenden:[603]

§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit (Nr. 1: Spezialregelungen dazu sind § 327 und § 327b BGB) und
§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434442, 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 46 BGB sowie die §§ 476 und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln (Nr. 2: Spezialregelungen hierzu sind § 327d BGB [Verpflichtung zur mangelhaften Leistung], §§ 327e und g BGB [Produkt- und Rechtsmangel] und die §§ 327i–n BGB [Verbraucherrechte]).

An die Stelle der damit nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 BGB die Regelungen der §§ 327327s BGB.

[602] RegE, BT-Drucks 19/27653, S. 82.
[603] Näher HK-BGB/Saenger, § 453 Rn 5.1.

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