Rz. 126
Kernregelung für das Verhältnis der Regelungen über die Bereitstellung digitaler Produkte – die häufig vertragstypisch dem Kaufvertrag zuzuordnen sind – zum Kaufvertragsrecht ist § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, da Software als "sonstiger Gegenstand" i.S.d. § 453 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.[602]
Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind nach § 453 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Vorschriften nicht anzuwenden:[603]
▪ | § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit (Nr. 1: Spezialregelungen dazu sind § 327 und § 327b BGB) und |
▪ | § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434–442, 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4–6 BGB sowie die §§ 476 und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln (Nr. 2: Spezialregelungen hierzu sind § 327d BGB [Verpflichtung zur mangelhaften Leistung], §§ 327e und g BGB [Produkt- und Rechtsmangel] und die §§ 327i–n BGB [Verbraucherrechte]). |
An die Stelle der damit nicht anzuwendenden Vorschriften treten gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 BGB die Regelungen der §§ 327–327s BGB.
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