Rz. 142

Die Problematik um die Waschmaschine soll hier stellvertretend für andere Einrichtungen, wie Trockner oder Saunen erörtert werden.

Der Anspruch des Mieters auf Aufstellen von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen ist nach § 3 ZPO zu schätzen. So können alternativ die Kosten der Nutzung eines Waschsalons überschlagen werden.

Verlangt der Vermieter die Entfernung der Waschmaschine, so ist das Beseitigungsinteresse des Vermieters nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Drohende Schäden oder Mietminderungen anderer Mieter können dabei herangezogen werden.

Hat der Vermieter eine Waschmaschine mitvermietet, so richten sich Streitigkeiten um die Mangelhaftigkeit dieser Waschmaschine nach den Regeln der Mangelbeseitigung (siehe Rdn 90 ff.).

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