Rz. 181

Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung stellt auch bei Zugrundeliegen einer WEG-Streitigkeit selbst keine WEG-Sache dar. Der Streitwert ermittelt sich hier nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem zu erwartenden Prozessrisiko. Dazu gehören die Kosten des Rechtsanwalts, die Gerichtskosten, Kosten der Beweismittel und für den Fall des Unterliegens die an die Gegenseite zu erstattenden Kosten. Nicht zum Streitwert gehören die Kosten, die aufgrund der vorliegenden Rechtsschutzversicherung nicht erstattungsfähig sind, wie z.B. die anteiligen Kosten eines nicht mitversicherten weiteren Klägers, teilweise Fahrtkosten. Erfolgt die Deckungsklage noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, sind auch Selbstbeteiligungen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Möglichkeit eines für den Mandanten positiven Prozessausganges oder auch nur eines Teilerfolges kann die Selbstbeteiligung im Rahmen des Quotenvorrechtes teilweise oder ganz entfallen (vgl. § 1 Rdn 99 ff.).

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