Rz. 62

Sollen die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten angepasst werden, so wird der Vermieter sie in einer Zahlungsklage geltend machen. Hier bestimmt sich der Wert nach dem Klageantrag. Begehrt der Mieter die Herabsetzung der Vorauszahlungen, so ist über § 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG, § 9 ZPO anzuwenden. Angesetzt wird also der streitige Differenzbetrag zwischen den von den Parteien geforderten Vorschuss für den betreffenden Zeitraum höchstens der 3,5-fache Jahresbetrag.[69] Zu bedenken ist hier aber, dass die Betriebskostenvorauszahlungen meist nur für das kommende Jahr festgelegt werden. Nur bei der Feststellung der Umlagepflicht einer Kostenposition für die Zukunft wäre es gerechtfertigt, den Höchstbetrag zu veranschlagen.

[69] AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 26.7.2006 – 26 C 29/05, openJur 2011, 14375.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge