Rz. 203

Nunmehr ist jeder WEG-Eigentümer berechtigt, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen, § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Das Gesamtinteresse der WEG an der Bestellung des zertifizierten oder auch nicht zertifizierten Verwalters bemisst sich an der Vergütung für die gesamte Vertragsdauer. Das Gesamtinteresse an der Abberufung umfasst nur die Vergütung während der restlichen Vertragslaufzeit.[195]

Der so ermittelte Gegenstandswert wird durch das 7,5-fache Eigeninteresse des Klägers und den Verkehrswert des Eigentumsanteils des Klägers begrenzt. (vgl. Rdn 160 ff.) Anhaltspunkt für das Eigeninteresse sind die durch die Klägerseite für die Vertragslaufzeit – bei Abberufungen für die restliche Vertragslaufzeit – anteilig zu tragenden Verwalterkosten.[196]

 

Rz. 204

Beantragt der Kläger nicht nur, den Verwalter abzuberufen oder ficht den Beschluss über die Verwalterbestellung an, sondern macht darüber hinaus geltend, dass eine bestimmte andere Person als Verwalter eingesetzt werden soll, so ist bei der Berechnung des Interesses der sich überschneidende Zeitraum der Verträge zu berücksichtigen.[197]

 

Beispiel:

Der Kläger Manfred Oser mit einem Miteigentumsanteil von 7/100 beantragt die Abberufung eines noch für 10 Monate bestellten Verwalters Bernd Jahrt und die Bestellung der neuen Verwalterin Friederike Risch für 2 Jahre. Der alte Verwalter erhielt eine Jahresvergütung von 24.000,00 EUR/Jahr. F. Risch wird nur 22.680,00 EUR/Jahr kosten.

Das Gesamtinteresse an der Abberufung des alten Verwalters B. Jahrt ergibt sich aus der noch ausstehenden Vergütung des Verwalters für die verbleibenden 10 Monate, also 24.000,00 EUR/12 Monate x 10 Monate = 20.000,00 EUR. Das Eigeninteresse von M. Oser entspricht seinem Anteil von 7/100 daran beträgt also 1.400,00 EUR.

Das Gesamtinteresse an der Berufung von F. Risch als Verwalterin ergibt sich aus der Vergütung über die Gesamtlaufzeit des Vertrages abzüglich der Zeit, in der sich die Verwalterbestellungen überschneiden, hier also 10 Monate. Während dieser Zeit ist nur die jeweils höhere Verwaltervergütung – hier die oben errechnete des B. Jahrt – entscheidend. Das Interesse an der Bestellung von F. Risch errechnet sich folglich: 22.680,00 EUR Jahresvergütung/12 Monate x (24 Monate – 10 Monate) = 26.460,00 EUR.

Das Eigeninteresse des Klägers hieran errechnet sich wieder mit 7/100, folglich 1.852,20 EUR.

Der Streitwert ergibt sich also aus dem Gesamtinteresse (20.000,00 EUR + 26.460,00 EUR) = 46.460,00 EUR). Begrenzt wird der Gegenstandswert durch das 7,5-fache Eigeninteresse des Klägers also (1.400,00 EUR + 1.852,20 EUR) x 7,5 = 24.391,50 EUR. Damit ist der anzusetzende Gegenstandswert 24.391,50 EUR.

[195] BGH, Urt. v. 10.2.2012 – V ZR 105/11, www.bundesgerichtshof.de.
[197] BGH, Beschl. v. 16.6.2016 – V ZR 292/14, www.bundesgerichtshof.de.

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