Rz. 186

Setzt die WEG gegenüber einem Miteigentümer das Recht auf Entziehung des Wohneigentums durch, so richtet sich der das Gesamtinteresse nicht nach dem Wert der Verfehlungen, sondern nach dem vollen Verkehrswert des Wohneigentums des Beklagten.[184]

Damit wäre als Streitwert zunächst 50 % des Verkehrswertes anzunehmen. Zu beachten ist dabei aber, dass sich das Interesse des Klägers auf Entziehung des Wohneigentums regelmäßig ebenfalls dem Verkehrswert des zu entziehenden Wohneigentums entspricht. Der Streitwert darf nicht unterhalb des Klägerinteresses angesetzt werden. Folglich entspricht der Streitwert in diesen Fällen dem Verkehrswert des betroffenen Wohnungseigentums.

Dies gilt sogar dann, wenn die WEG nur aus zwei Eigentümern besteht.

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