Aufgrund bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses ist der betroffene Wohnungseigentümer verpflichtet, seine Wohnung zu verkaufen.

Klageerhebung

Unterbleibt die Veräußerung, kann er nach entsprechender Klageerhebung zur Veräußerung der Eigentumswohnung verurteilt werden. Da die Ausübung des Entziehungsrechts gemäß § 17 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zusteht, ist diese im entsprechenden Entziehungsverfahren auch aktivlegitimiert. Eine Ausnahme besteht auch dann nicht, wenn die Gemeinschaft lediglich aus 2 Wohnungseigentümern besteht.

Streitwert

Für den Streitwert der Klage ist der Verkehrswert der Wohnung des Wohnungseigentümers maßgebend.[1]

 
Achtung

Kosten des Entziehungsprozesses

Die Kosten des Entziehungsprozesses sind Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und entfallen somit auf alle Wohnungseigentümer. Unterliegt der Wohnungseigentümer, von dem die Entziehung verlangt wird, so hat er also sowohl seine Kosten zu tragen als auch anteilig die Kosten der Gemeinschaft. Obsiegt der Wohnungseigentümer, so hat ihm die Gemeinschaft seine Kosten zu erstatten. Die der Gemeinschaft entstandenen Kosten muss er wiederum anteilig tragen.

Vollstreckung des Entziehungsrechts

Kommt der Wohnungseigentümer auch nach Rechtskraft des Urteils der Veräußerungsverpflichtung nicht nach, erfolgt die Vollstreckung des Entziehungsurteils gemäß § 17 Abs. 4 WEG nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung (ZVG) durch Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums.

 
Wichtig

Nutzungsbeendigungspflicht des Erstehers

Der Ersteher einer Eigentumswohnung muss die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer beenden, dem das Wohnungseigentum nach § 17 Abs. 2 WEG entzogen worden ist. Er verletzt seine Pflicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wenn er einem solchen Wohnungseigentümer den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.[2]

Ist dem Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum entzogen worden, weil er trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen ihm nach § 14 WEG obliegende Pflichten verstoßen hat, steht durch das Entziehungsurteil nämlich fest, dass sein Verbleib in der Wohnung den übrigen Wohnungseigentümern unzumutbar ist. Folglich verletzt wiederum der Ersteher der Eigentumswohnung seine Pflicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer nicht beendet.

Anders sieht es in der Regel aber dann aus, wenn das Wohnungseigentum wegen ständiger Zahlungsunregelmäßigkeiten und der wiederholten Geltendmachung von Hausgeldrückständen entzogen wird. Dann wird den übrigen Wohnungseigentümern der Verbleib in der Wohnung meist nicht unzumutbar sein, da mit dem Zuschlag die Verpflichtung zur Kosten- und Lastentragung auf den neuen Wohnungseigentümer übergeht.

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