Rz. 80

Verlangt der Mieter vom Vermieter die Kündigung eines störenden Mitmieters, richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Es handelt sich schlichtweg um eine Mangelbeseitigung. Veranschlagt wird daher maximal der Jahreswert der beanspruchten Minderung. Bei Verfahren, die vor dem 1.1.2021 beauftragt wurden, ist noch der 3,5-fache Jahreswert ansetzbar.[83] (Mehr siehe unter Mietmängel, Rdn 90 ff.)

[83] BGH, Beschl. v. 14.6.2016 – VIII ZR 43/15, www. bundesgerichtshof.de.

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