Rz. 85

Der Gesetzgeber hat nun festgelegt: Ist Gegenstand einer Einigung "nur" eine Zahlungsvereinbarung (Nr. 1000 VV RVG) beträgt der Gegenstandwert 20 % des Anspruches. Der Begriff "Anspruch" ist nicht mit "Hauptforderung" gleichzusetzen. Im Rahmen des Vollstreckungsauftrages oder während der Zwangsvollstreckung gilt das unter Rdn 80 Genannte, nämlich, dass auch bei der Berechnung des Wertes gem. § 31b RVG von 20 % der Gesamtforderung (Haupt- und Nebenforderungen) auszugehen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge