Rz. 156

Vertritt der RA im Rahmen seiner Beiordnung wegen desselben Gegenstands mehrere Auftraggeber, gelten die gleichen Grundsätze wie auch beim RA ohne Beiordnung. Allerdings erhält der beigeordnete RA seine Gebühren gem. den in § 49 RVG festgelegten Beträgen, wobei sich die Gebühren bei einem Gegenstandswert über 30.000,00 EUR wegen der dort bestimmten Wertkappungsgrenze nicht mehr erhöhen.

 

Rz. 157

 

Beispiel

Der beigeordnete RA vertritt in einem erstinstanzlichen Rechtsstreit drei als Gesamtschuldner in Höhe des Betrages von 60.000,00 EUR in Anspruch genommene Auftraggeber.

 
Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3100, 1008 VV RVG (1,9) aus über 30.000,00 EUR 849,30 EUR

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