Rz. 122

Kann der Mandant die ihm entstandenen Anwaltskosten nicht in voller Höhe beim Gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer liquidieren, so ist zu prüfen, ob andere Erstattungsmöglichkeiten bestehen. In Betracht kommen hier insbesondere die eigenen Versicherer.

I. Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer

1. Versicherungsschutz

 

Rz. 123

Die Leistungen der Rechtsschutzversicherer in Verkehrssachen sind in § 22 Abs. 3 ARB 1975, § 21 Abs. 4 ARB 1994, § 21 Abs. 3 ARB 2000 und § 21 Abs. 4 ARB 2005/2008/2010 identisch geregelt. Der Versicherungsschutz[88] umfasst:

Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j).

In den ARB 2012 sowie in den Muster-ARB 2019[89] des GDV wird der Verkehrsrechtsschutz in Ziffer 2.1.1 bzw. Ziffer 2.3 dargestellt. Die einzelnen Vertragsformen sind im Gegensatz zu den früheren ARB-Fassungen nicht in das Nummernsystem als eigene Nummer integriert worden.

[88] Eventuelle unternehmensspezifische Besonderheiten müssen durch Abfrage beim jeweiligen Versicherer in Erfahrung gebracht werden.
[89] Die GDV-Musterbedingungen der ARB 2012 und ARB 2019 finden sich – in der jeweils aktuellen Fassung – unter www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen.

2. Anspruchsumfang

 

Rz. 124

Der Verkehrsrechtsschutz schützt den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller auf ihn zugelassenen Fahrzeuge (§ 21 Abs. 1 ARB 2010, 2.1.1 ARB 2012 bzw. 2.2.1 Muster-ARB 2019). Mitversichert sind auch die berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen dieser auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge. Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer auch als Fahrer und Fahrgast jedes anderen Fahrzeugs sowie als Fußgänger und Radfahrer versichert (§ 21 Abs. 7 ARB 2010, 2.1.1 ARB 2012 bzw. 2.2.1 Muster-ARB 2019).

 

Rz. 125

Der Schadensersatz-Rechtsschutz deckt die gesamte Unfallregulierung einschließlich der Geltendmachung von Sachschäden, Personenschäden und Unterhaltsschäden, also alle gesetzlichen Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB und § 17 StVG. Die Rechtsschutzversicherung bietet allerdings nur Versicherungsschutz für die aktive Geltendmachung von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte (§ 3 Abs. 2a ARB 2010, 2.2.1 ARB 2012 bzw. 3.2.3 Muster-ARB 2019). Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, für die eigentlich der jeweilige Haftpflichtversicherer zuständig ist, kommt nur beim Vertragsrechtsschutz in Betracht, soweit im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden.

 

Rz. 126

Im Bereich der außergerichtlichen und gerichtlichen Regulierung ersetzt die Rechtsschutzversicherung die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten etc. (vgl. § 5 Abs. 1 ARB 2010, 2.3.1.2, 2.3.1.3 ARB 2012 bzw. 2.3.1.2 Muster-ARB 2019). Begrenzt wird die Erstattungspflicht jeweils durch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. die fehlende Mutwilligkeit (§ 18 Abs. 1 ARB 2010 bzw. Ziffer 3.4 Muster-ARB 2019). Vertritt sich ein rechtsschutzversicherter Anwalt selbst, steht ihm gegen seinen Versicherer kein Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung zu.[90]

 

Rz. 127

Kein Versicherungsschutz besteht dagegen bei Vorsatztaten (§ 3 Abs. 5 ARB 2010 bzw. 3.2.21 ARB 2012 bzw. 2019).

 

Rz. 128

 

Beispiel

Fahrer F lässt durch Anwalt A Klage gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Unfallschäden erheben. Es stellt sich heraus, dass F den Unfall nur vorgetäuscht hat und die Beschädigungen an seinem Auto von einem anderen, selbstverschuldeten Unfall stammen.

Aufgrund des Vorliegens eines versuchten Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB) ist der Rechtsschutzversicherer für dieses Verfahren leistungsfrei. Eventuell gezahlte Beträge kann er von F zurückfordern.

 

Rz. 129

Soweit die dem Versicherungsvertrag des Mandanten zugrunde liegenden ARB eine entsprechende Regelung enthalten, wird die Vergütung für eine Beratung – angelehnt an die Musterregelung in § 5 Abs. 1a ARB 2010 bzw. 2.3.1.2 ARB 2012/2019 – vom Rechtsschutzversicherer ggf. nur eingeschränkt ersetzt. Einige Unternehmen haben die erstattungsfähige Vergütung für eine Beratung auf die gesetzliche Kappungsgrenze beschränkt.[91]

 

Rz. 130

 

Hinweis

Soweit der Mandant bei einem Unternehmen rechtschutzversichert ist, das eine solche Beschränkung in seine ARB aufgenommen hat,[92] sollte der Anwalt bei Übernahme des Mandates darauf hinweisen, dass ggf. ein Teil der Vergütung vom Mandanten selbst getragen werden muss. Er erspart sich damit Diskussionen nach Abschluss der Angelegenheit, wenn der Mandant im Rahmen der Abrechnung erfährt, dass sein Versicherer eben nicht – wovon gemeinhin ausgegangen wird – sämtliche Kosten übernimmt.

 

Rz. 131

Ob der Rechtsschutzversicherer auch die zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts gehörende Umsatzsteuer zu übernehmen hat,...

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