Rz. 42

Die Höhe der Vorschussforderung richtet sich nach den entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung des Mandats. Insofern ist eine Prognose über den voraussichtlichen Verlauf des Mandats erforderlich.

 

Rz. 43

 

Beispiel

Fahrer F beauftragt A mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall. Da F einen Rechtsstreit vermeiden will, soll A verstärkt auf eine Einigung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer hinwirken.

Der Anwalt hat grundsätzlich ein Recht auf Vorschuss in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. In dieser Höhe hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer auch freizustellen.[18] Die aufgrund der Einigungsversuche anstehenden Besprechungen rechtfertigen im vorliegenden Fall den Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5. Angesichts des ausdrücklichen Wunsches des Mandanten nach einer Einigung erscheint es auch vertretbar, bereits bei Beginn des Mandates zusätzlich eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG anzufordern. Im Regelfall wird eine solche Gebühr jedoch erst als Vorschuss angefordert werden können, wenn sich die Einigung abzeichnet.

 

Rz. 44

Für ein Klageverfahren können die im Prozess üblicherweise entstehenden Gebühren aus dem beauftragten Gegenstandswert sowie die voraussichtlichen Auslagen aus Nrn. 7000 ff. VV RVG als Vorschuss verlangt werden.

 

Rz. 45

 

Beispiel

Fahrer F beauftragt A mit der Vertretung in einem Klageverfahren, in dem F auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR in Anspruch genommen wird.

A kann einen Vorschuss in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr aus 10.000 EUR sowie Auslagenpauschale und Umsatzsteuer anfordern, da diese Gebühren im Prozess voraussichtlich anfallen werden. Eine mögliche Einigungsgebühr sollte in den Vorschuss nur dann einbezogen werden, wenn eine Einigung im Rechtsstreit ausreichend wahrscheinlich ist.

 

Rz. 46

Ändern sich im Laufe der anwaltlichen Tätigkeit die Umstände, auf die die Berechnung der Vorschussanforderung gestützt wurde (z.B. Erhöhung des Gegenstandswertes, voraussichtlicher Anfall weiterer Gebühren etc.), kann der Anwalt jederzeit einen weiteren Vorschuss verlangen. An diese weitere Vorschussanforderung werden ebenfalls keine formellen Anforderungen gestellt, wenngleich sie in der Praxis zu Beweis- und Erläuterungszwecken gegenüber dem Auftraggeber stets zu empfehlen sind.

[18] AG München AGS 2007, 234.

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