Rz. 34

Vermögenswerte, die den Maßnahmen i.S.d. § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dies nicht nach besonderen Vorschriften ausgeschlossen ist, § 3 Abs. 1 VermG. Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird, sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsversteigerungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen, § 3b Abs. 2 VermG.

 

Rz. 35

Der Rückübertragungsanspruch eines mit Restitutionsansprüchen belasteten Grundstücks ist kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht i.S.v. § 28 ZVG. Der Berechtigte muss seinen Anspruch anmelden und wird nach der Anmeldung Verfahrensbeteiligter, § 9 ZVG.

 

Rz. 36

 

Hinweis

Bei einer nach dem 31.12.2000 angeordneten Zwangsversteigerung erlischt der Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz, § 9a Abs. 1 S. 3 EGZVG. Das Erlöschen tritt dann nicht ein, wenn ein entsprechender Vermerk – aufgrund einstweiliger Verfügung – im Grundbuch eingetragen ist, § 9a Abs. 1 S. 3 Hs. 2. EGZVG, oder der Anspruch rechtzeitig zum Verfahren angemeldet wurde, § 37 Nr. 4 ZVG. Das Versteigerungsgericht wird die Anmeldung im Termin verlesen und als Versteigerungsbedingung mit aufnehmen. Der Rückübertragungsanspruch richtet sich dann gegen den Ersteher. Offen bleibt, ob das Grundstück unter diesen Voraussetzungen versteigert wird.[32]

[32] Keller, Grundstücke in Vollstreckung und Insolvenz, Rn 425 ff.; Stöber/Keller, ZVG § 9a EGZVG Rn 6.

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