Rz. 106

Muster 3.16: Einbezug tariflicher Regelungen

 

Muster 3.16: Einbezug tariflicher Regelungen

(1) Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber normativ geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Tarifverträge der [Bezeichnung der Branche]. Die jeweils anwendbaren Tarifverträge sind in der Personalabteilung [und beim Betriebsrat] einsehbar. Liegen im Beschäftigungsbetrieb des Arbeitnehmers kollidierende Tarifverträge i.S.d. § 4a Tarifvertragsgesetz (TVG) vor, erfolgt die Bezugnahme auf die jeweils aktuellen Mehrheitstarifverträge i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 2 TVG. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses finden aufgrund der Bezugnahme die zwischen dem Arbeitgeberverband [Bezeichnung] und der Gewerkschaft [Bezeichnung] abgeschlossenen Tarifverträge [als Mehrheitstarifverträge] Anwendung. Sollte im Falle einer Tarifkollision (i) ein Minderheitstarifvertrag gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 HS 2 TVG beim Arbeitgeber Anwendung finden und (ii) der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch schriftliche Bestätigung der den Minderheitstarifvertrag schließenden Gewerkschaft seine Mitgliedschaft in dieser nachweisen, erfolgt während des Vorliegens dieser Voraussetzungen für den Arbeitnehmer die Bezugnahme gemäß Satz 1 auf den Minderheitstarifvertrag.

 

Rz. 107

Alternativ zur unter Rdn 94 vorgeschlagenen großen dynamischen Bezugnahmeklausel wird durch diese Klausel zusätzlich der durch die geänderte Rechtsprechung des BAG zur Tarifkollision und der anschließenden Einführung des § 4a TVG drohenden Zersplitterung der betrieblichen Tarifanwendung begegnet. Zumindest auf arbeitsvertraglicher Ebene soll so der Mehrheitstarifvertrag als das vordringliche Tarifwerk durchgesetzt werden. Sollten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mehrere Tarifwerke Anwendung finden, sind diese jeweils aufzuführen.

 

Rz. 108

Wie die Neufassung des § 4a Abs. 2 S. 2 TVG zum 1.1.2019 im Anschluss an einen Beschluss des BVerfG zeigt, vermag die gesetzliche Regelung zur Aufhebung einer Tarifkollision dies nicht immer zu gewährleisten.[190] Um der Anwendung des Günstigkeitsprinzips gemäß § 4 Abs. 3 TVG an dieser Stelle möglichst aus dem Weg zu gehen, soll die ansonsten im Arbeitsverhältnis möglicherweise durch die Bezugnahme auf den Mehrheitstarifvertrag entstehende Tarifkollision aufgehoben werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass zumindest im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur ein Tarifwerk Anwendung findet, auch wenn in einem Betrieb seitens des Arbeitgebers gegebenenfalls verschiedene Tarifwerke anzuwenden sind.

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