Rz. 94

Muster 3.15: Einbezug tariflicher Regelungen

 

Muster 3.15: Einbezug tariflicher Regelungen

(1) Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber normativ geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Tarifverträge der [Bezeichnung der Branche]. Die jeweils anwendbaren Tarifverträge sind in der Personalabteilung [und beim Betriebsrat] einsehbar.

(2) Entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, oder ist der Arbeitgeber nach einem Verbandsaustritt nur noch gemäß § 3 Abs. 3 TVG tarifgebunden, gelten die zu diesem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 anwendbaren Tarifverträge statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden.

(3) Im Falle eines Betriebsübergangs gilt Absatz 2 entsprechend, wenn der neue Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Ist der neue Arbeitgeber tarifgebunden, gilt Absatz 1 entsprechend.

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