Rz. 119

Ein aus Sicht beider Vertragsparteien wichtiger Aspekt im Arbeitsverhältnis ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Aus Arbeitnehmersicht handelt es sich neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wohl um den wichtigsten Fall der Abweichung vom Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Entsprechend häufig bietet ein Urlaubswunsch des Arbeitnehmers und dessen Behandlung durch den Arbeitgeber Anlass für intensiven Austausch und ggf. auch Konflikte, nicht selten unter Einbezug der Arbeitsgerichte.

 

Rz. 120

Der EuGH geht davon aus, dass es sich bei dem aufgrund Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie[201] bestehenden Urlaubsanspruch um einen einheitlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung handelt.[202] Das BAG hat sich dieser Einschätzung angeschlossen.[203] Diese Einstufung prägt die Entwicklung in der Anwendung des Urlaubsrechts. Das BAG hat aufgrund der Vorgaben des EuGH in den letzten Jahren einige Änderungen in seiner Rechtsprechung vorgenommen, häufig mittels einer europarechtskonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes. Der Gesetzgeber sieht sich aufgrund dessen zwar gefordert, handelt jedoch bislang nicht.

[201] Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003.
[202] EuGH v. 26.6.2001 – C-173/99 (BECTU), NZA 2001, 827; EuGH v. 20.1.2009 – C-350/06 (Schultz-Hoff), NZA 2009, 135; EuGH v. 22.11.2011 – C-214/10 (KHS), NZA 2011, 1333; EuGH v. 12.6.2014 – C-118/13 (Bollacke), NZA 2014, 651.

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