Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. In einer nationalen Regelung festgelegte Anspruchsvoraussetzung. Mindestbeschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber. Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Richtlinie 89/391 ist die Rahmenrichtlinie, in der die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer festgelegt sind

 

Normenkette

EWGRL 104/93 Art. 7

 

Beteiligte

BECTU

The Queen

Secretary of State for Trade and Industry

Broadcasting, Entertainment, Cinematographic and Theatre Union (BECTU)

 

Verfahrensgang

Queen's Bench Division (Crown Office) (Vereinigtes Königreich)

 

Gründe

1.

Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), hat mit Beschluss vom 14. April 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Broadcasting, Entertainment, Cinematographic and Theatre Union (im Folgenden: BECTU) und dem Secretary of State for Trade and Industry (im Folgenden: Secretary of State) über die Umsetzung der Vorschrift der Richtlinie 93/104, die den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub regelt, in das innerstaatliche Recht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Regelung

3.

Artikel 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) bestimmt:

(1)

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, und setzen sich die Harmonisierung der in diesem Bereich bestehenden Bedingungen bei gleichzeitigem Fortschritt zum Ziel.

(2)

Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemäß Absatz 1 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen mit qualifizierter Mehrheit durch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzuwenden sind.

Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

(3)

Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

4.

Auf der Grundlage von Artikel 118a EG-Vertrag sind eine Reihe von Richtlinien erlassen worden, u. a. die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 S. 1) sowie die Richtlinie 93/104.

5.

Die Richtlinie 89/391 ist die Rahmenrichtlinie, in der die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer festgelegt sind. Diese Grundsätze sind später durch eine Reihe von Einzelrichtlinien, zu denen die Richtlinie 93/104 gehört, fortentwickelt worden.

6.

Artikel 2 der Richtlinie 89/391 definiert deren Anwendungsbereich wie folgt:

(1)

Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

(2)

Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.

7.

Unter der Überschrift Definitionen sieht Artikel 3 der Richtlinie 89/391 vor:

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als:

  1. Arbeitnehmer: jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, jedoch mit Ausnahme von Hausangestellten;
  2. Arbeitgeber: jede natürliche oder juristische Person, die als Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen bzw. den Betrieb trägt;

8.

Nach Artikel 1 der Richtlinie 93/104 enthält diese Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung und findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen ...

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