Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitgestaltung. Richtlinie 2003/88/EG. Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Erlöschen des Anspruchs auf den aus Krankheitsgründen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer in der nationalen Regelung angeordneten Frist

 

Beteiligte

KHS AG

KHS

Winfried Schulte

 

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Hamm (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Mai 2010, in dem Verfahren

KHS AG

gegen

Winfried Schulte

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.-C. Bonichot und U. Lõhmus sowie der Richter A. Rosas, E. Levits (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der KHS AG, vertreten durch Rechtsanwalt P. Brasse,
  • von W. Schulte, vertreten durch Rechtsanwalt H.-J. Teuber,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, C. Blaschke und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen und S. Juul Jørgensen als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. Juli 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KHS AG und Herrn Schulte, ihrem früheren Beschäftigten, über dessen Antrag auf Abgeltung des wegen der Folgen eines Infarkts nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs für die Jahre 2006 bis 2008.

Rechtlicher Rahmen

Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation

Rz. 3

Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) lautet:

„Der in Artikel 8 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnte ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs ist spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens achtzehn Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen.”

Rz. 4

14 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Bundesrepublik Deutschland, haben dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Unionsrecht

Rz. 5

Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 lautet:

„Hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung ist den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation Rechnung zu tragen; dies betrifft auch die für Nachtarbeit geltenden Grundsätze.”

Rz. 6

Art. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind

  1. … der Mindestjahresurlaub …

…”

Rz. 7

Art. 7 dieser Richtlinie lautet:

„Jahresurlaub

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.”

Rz. 8

Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Hinsichtlich des Art. 7 der Richtlinie ist keine Abweichung erlaubt.

Nationales Recht

Rz. 9

Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 in der Fassung vom 7. Mai 2002 (im Folgenden: BUrlG) sieht in § 1 („Urlaubsanspruch”) vor:

„Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.”

Rz. 10

§ 3 („Dauer des Urlaubs”) BUrlG bestimmt in Abs. 1:

„Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.”

Rz. 11

§ 7 („Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs”) BUrlG sieht in den A...

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