Rz. 16

Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Regeln die Vertragsparteien den Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag, wird dieses Weisungsrecht eingeschränkt und der Arbeitsort fixiert. Wird der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgeschrieben, können die Vertragsparteien mittels einer überörtlichen Versetzungsklausel das Weisungsrecht wieder eröffnen. Auf Grundlage der Rechtsprechung des BAG macht es keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf die Festlegung des Arbeitsortes verzichtet wird und somit die Zuweisung dem Arbeitgeber gemäß § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung zunächst festgeschrieben, zugleich aber vereinbart wird, dass ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden kann.[18]

Das steckt den Rahmen für die Vertragsgestaltung ab: Wird ein Arbeitsort – so wie häufig – im Arbeitsvertrag vereinbart, bedarf es einer überörtlichen Versetzungsklausel. Insgesamt ist die Rechtsprechung zu derlei Versetzungsklauseln eher großzügig. So hat das BAG eine Klausel, wonach Arbeitsort "grundsätzlich Frankfurt a.M." sei und der Arbeitnehmer "vorübergehend oder auf Dauer _____ an einem anderen Ort" eingesetzt werden kann, genügen lassen, um das Weisungsrecht gemäß § 106 GewO wieder zu eröffnen. Alles Weitere, zum Beispiel, ob eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort aufgrund der räumlichen Entfernung interessengerecht ist, entscheidet sich dann auf Ebene der bei Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 GewO vorzunehmenden Billigkeitskontrolle. Der aus einer solchen Billigkeitskontrolle resultierenden Rechtsunsicherheit kann durch die Kombination einer Weisung gemäß § 106 GewO und einer vorsorglichen Änderungskündigung begegnet werden.

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